Fall 2015-057N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-057N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Angeklagte hatte einen antisemitischen Kommentar gepostet.
Gemäss der Strafverfolgungsbehörde hat der Beschuldigte dadurch öffentlich durch Schrift Juden wegen ihrer Rasse, beziehungsweise ihrer Religion, in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, bewusst und gewollt die Kopie eines Beitrages mit dem Inhalt: „Ich könnte alle JUDEN töten aber ich habe einige am LEBEN gelassen um Euch zu zeigen, wieso ich sie GETÖTET HABE, Adolf Hitler“.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, an deren Stelle bei Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen tritt. Im Übrigen werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.