Fall 2015-081N

Facebook-Post: «nur tote moslems sind gute moslems»

Zürich

Verfahrensgeschichte
2015 2015-081N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit;
Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Beschuldigte hatte einen islamfeindlichen Kommentar in einem Facebook-Forum veröffentlicht. Dieser schriftliche Kommentar war öffentlich lesbar und diskriminiert gemäss Staatsanwaltschaft eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.

Sachverhalt

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einem Facebook-Forum folgenden Kommentar: «nur tote moslems sind gute moslems». Dieser schriftliche Kommentar war öffentlich lesbar.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 2’00.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.