Fall 2016-046N

Rassistische Kommentare zu Artikeln über Muslime

Bern

Verfahrensgeschichte
2016 2016-046N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Beschuldigte kommentierte auf Facebook einen Artikel, der von den «letzten Deutschen» handelt, die von Muslimen verdrängt werden würden und ein paar Tage später kommentierte er einen Artikel zum Thema «Tragen einer Burka».
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte kommentierte auf Facebook einen Artikel, der von den «letzten Deutschen» handelt, die von Muslimen verdrängt werden würden folgendermassen: «Da wird das Ziel erkenntlich!!! Warum muss es auf dieser Erde, wo so einmalig ist, solche Unmenschen geben???» Ein paar Tage später kommentierte er einen Artikel zum Thema Tragen einer Burka bzw. eines Burkinis mit: «Macht endlich Schluss mit diesen extremen Unmenschen. Am besten in ein Flugzeug und auf nimmersehen...» Damit rief er, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, öffentlich zu Diskriminierung auf und schürte Hass.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 2’400.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.