Fall 2017-033N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2017 | 2017-033N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 120.00, ausmachend CHF 1’800.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 360.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte rief während einer verbalen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit auf einem stark frequentierten Platz und in einer für mehrere anwesende Personen verständlichen Lautstärke diskriminierende Sätze.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte rief während einer verbalen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit auf einem stark frequentierten Platz und in einer für mehrere anwesende Personen verständlichen Lautstärke: "Komm schlag mich du Hurentürk, hau ab und geh zurück in die Türkei."
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.