Fall 2018-032N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2018 | 2018-032N |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Täter unbekannt |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Schrift; Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Nachbarschaft |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
An der Eingangstür des Beschwerdeführers wurde kurzzeitig ein islamfeindliches Schild angebracht.
An der Haustüre des Klägers worden für kurze Zeit ein Schild angebracht sei, auf welchem ein muslimisch gekleideter Mann mit einer Gebetskappe und eine Frau in einer Burka abgebildet gewesen seien. Daneben seien folgende Worte gestanden: "Wir müssen draussen bleiben!". Dieses Schild sei im Stil eines «Hunde verboten»-Schildes aufgemacht gewesen.
Wegen des Beweismangels stellt die zuständige Strafverfolgungsbehörde das Verfahren ein. |