Fall 2018-052N

«Was musstet ihr mich vor dem Drecksjudenfriedhof kontrollieren. Das ist ein Volk, das vernichtet gehört.»

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2018 2018-052N Die beschuldigte Person wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rassendiskriminierung, mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes);
Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Während seiner Überstellung zur Polizeistation schrie der Beschuldigte: «Was musstet ihr mich vor dem Drecksjudenfriedhof kontrollieren. Das ist ein Volk, das vernichtet gehört.» Die beschuldigte Person wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rassendiskriminierung, mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt.

Sachverhalt

Bei einer Polizeikontrolle aufgrund des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz reagierte der Beschuldigte, der sich mitten im Drogenkonsum befand, aggressiv auf die Polizisten, indem er sie körperlich bedrohte und anschließend wiederholt beleidigte.
Während seiner Überstellung zur Polizeistation betitelte der Beschuldigte den Polizisten D. als «dummen Wichser», womit er ihn in der Ehre verletzte. Weiter schrie er: «Was musstet ihr mich vor dem Drecksjudenfriedhof kontrollieren. Das ist ein Volk, das vernichtet gehört.» Damit rief der Beschuldige öffentlich zur Diskriminierung der Juden auf und brachte seinen Hass gegenüber diesen zum Ausdruck.

Rechtliche Erwägungen

Das Verhalten des Beschuldigte erfülle die Voraussetzungen für die folgenden Straftaten: Art. 177 StGB, Art. 261 bis StGB, Art. 285 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 49 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldige habe im Sinne von Art. 261bis StGB öffentlich zur Diskriminierung der Juden aufgerufen und seinen Hass gegenüber diesen zum Ausdruck gebracht.

Entscheid

Die beschuldigte Person wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rassendiskriminierung, mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen (Art. 40 StGB und Art. 41 StGB) und einer Busse von CHF 300.00 bestraft.