Fall 2020-025N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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2020 | 2020-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes); Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte hat in der von X gegründeten Facebook-Gruppe Y mehrere, teilweise fremdenfeindliche Beiträge eingestellt. Da es sich jedoch um eine geschlossene, relativ kleine Facebook-Gruppe gehandelt hat, fehle es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit, sodass das vorliegende Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung einzustellen sei.
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Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.