Fall 2020-058N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2020 | 2020-058N | Die beschuldigte Person wir bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 160.0 und mit einer Busse von CHF 800.00. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1); Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
Schutzobjekt | Rasse; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus; Revisionismus |
Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Der Beschuldigte verbreitete und kommentierte über seinen persönlichen Facebook-Account einen Text mit Bildern, welcher die Opferzahlen des Holocaust als Schwindel bezeichnet.
Der Beschuldigte verbreitete und kommentierte über seinen persönlichen Facebook-Account einen Text mit Bildern, welcher die Opferzahlen des Holocaust als Schwindel bezeichnet. Dem Text zufolge habe ein Bericht des Roten Kreuzes ergeben. Dass weit unter 200'000 Juden während des 2. Weltkriegs in Konzentrationslagern gestorben seien und der sogenannte Holocaust (die oft behaupteten 6 Millionen Opfer) auf absichtliche Übertreibungen und ständige Lügen zurückführen seien, welche Juden auf der ganzen Welt mit der Absicht verbreiten, sich politische, emotionale und geschäftliche Vorteile zu verschaffen.
Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis abs. 4 StGB.
Die beschuldigte Person wir bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 160.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzungen einer Probezeit von 2 Jahren.
Die beschuldigte Person wir bestraft mit einer Busse von CHF 800.00. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitstrafe 5 Tage.