Fall 2021-031N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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2021 | 2021-031N | Die beschuldigte Person wird von Mehrfache Beschimpfung, Diskriminierung durch Herabsetzung, aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse; Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC; Jenische, Sinti/Manouches, Roma |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antiziganismus; Rassismus (Hautfarbe) |
Die beschuldigte Person äusserte sich gegenüber verschiedenen Polizist*innen wie folgt:
''Was willst du, du Hurensohn?! Du verfickter Bulle! Macht lieber mal eure Arbeit. Ihr müsst nicht meine Freundin kontrollieren. Kontrolliert die Neger und Zigeuner! Ich sehe jeden Tag, wie diese Drogen verkaufen und alte Leute abzocken. Ja, ich darf die Leute so nennen, wie ich will. Es sind Neger! Ja, ich bin Rassist. Fick dich! Für was bezahle ich 7000.- Steuern im Jahr?! Ich bezahle deinen Lohn, du verfickter Hurensohn!"
«Diese Papiere kannst du dir in den Arsch schieben. Ich habe den Mörser und das Messer dabei, weil ich gute Getränke trinken will. Macht lieber mal eure Arbeit, ihr Wichser!"
Aufgrund der Meldung einer Schlägerei mit mehreren Beteiligten wurden kurz nach Mitternacht mehrere Patrouillen der Kantonspolizei Basel-Stadt zum Unteren Rheinweg / Klingentalweglein in Basel beordert, wo sie umgehend nach Eintreffen diverse Personenkontrollen durchführten.
Während die Polizeibeamt*innen X und Y eine solche Personenkontrolle durchführten, kam der alkoholisierte Beschuldigte (AAP 0,54 mg/L um 0038 Uhr) dazu und hinderte diese in ihrer Amtshandlung, indem er sich nicht an die polizeilichen Anweisungen hielt. Als Y ihn mit gestrecktem Arm aufforderte, stehen zu bleiben und dieser anschliessend die amtshandelnden Beamten gar tätlich anging, indem er Y den Arm wegschlug und X mit der flachen Hand gegen die Brust zurückstiess. Infolge dieser Einwirkungen konnten die Polizist*innen die Personenkontrolle nicht zu Ende führen.
Dabei äusserte sich der Beschuldigte gegenüber den genannten Polizist*innen zudem wie folgt:
''Was willst du, du Hurensohn?! Du verfickter Bulle! Macht lieber mal eure Arbeit. Ihr müsst nicht meine Freundin kontrollieren. Kontrolliert die Neger und Zigeuner! Ich sehe jeden Tag, wie diese Drogen verkaufen und alte Leute abzocken. Ja, ich darf die Leute so nennen, wie ich will. Es sind Neger! Ja, ich bin Rassist. Fick dich! Für was bezahle ich 7000.- Steuern im Jahr?! Ich bezahle deinen Lohn, du verfickter Hurensohn!"
Mit den zitierten Aussagen verletzte der Beschuldigte nicht nur die genannten Kantonspolizist*innen in ihrer Ehre. Mit den weiteren diskriminierenden Äusserungen in der Öffentlichkeit erreichte er noch weitere Menschen, da sich an dem Ort zahlreiche weitere Personen befanden. Dabei setzte er pauschal ganze Gruppen von Menschen wegen ihrer ‘Rasse’ und ‘Ethnie’ bzw. Hautfarbe und Lebensweise, konkret Schwarze Menschen und Fahrende in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab, indem er sie mit Minderwertigkeit ausdrückenden Bezeichnungen sowie pauschal als kriminell bezeichnete.
Der Beschuldigte musste in der Folge aufgrund seines aggressiven Verhaltens mit Handschellen angehalten und zur weiteren Kontrolle zur Polizeiwache «Clara» verbracht werden. Dort äusserte er sich gegenüber den Polizeibeamt*innen X, A, B, C, Y und D erneut beschimpfend und ehrverletzend:
«Diese Papiere kannst du dir in den Arsch schieben. Ich habe den Mörser und das Messer dabei, weil ich gute Getränke trinken will. Macht lieber mal eure Arbeit, ihr Wichser!"
Sämtliche genannten Polizist*innen stellten Strafantrag wegen Beschimpfung.
Die beschuldigte Person wird von Mehrfache Beschimpfung, Diskriminierung durch Herabsetzung, aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion, Gewalt und Drohung gegen Behorden und Beamteschuldig erklart (In Anwendung von Art. 177 Abs.1, Art. 261bis abs 4, Art.285 StGB Art. 49 Abs. 1 StGB)
Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessatzen zu CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB).
Er wird mit einer Busse CHF 500.- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 22 Tagen (Art. 42 Abs. 4, Art. 106 StGB).