Fall 2021-034N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2021 | 2021-034N | Das Verfahren wird eingestellt. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Politische Akteure |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien; Asyl Suchende |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Ein auf der Webseite der Partei X publizierter Leserbrief bezog sich als Reaktion auf einen Artikel im «Migros Magazin», namentlich ein Interview mit dem Berner Soziologen Y über das Thema Rassismus in der Schweiz, welchen er als Sohn zweier Länder täglich erlebe.
Der Leserbrief enthielt sechs problematische Textpassagen.
Gemäss Berichtsrapport erstattete X bei der Polizei Anzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass. Auslöser dafür war ein auf der Webseite «www.Partei X.ch» der Partei X publizierter Leserbrief, welcher sich als Reaktion auf einen Artikel im «Migros Magazin», namentlich ein Interview mit dem Berner Soziologen Y über das Thema Rassismus in der Schweiz, welchen er als Sohn zweier Länder täglich erlebe, bezog.
Textpassage F:
«Anmerkungen an unsere Parteigenossen und Sympathisanten: Hier erkennt man die Vorgehensweise unserer Feinde. Man bedient sich an Halbwahrheiten und Wahrheiten und vermischt diese dann mit ganz viel selbst erdichtetem Wunschdenken. Was daraus entsteht, ist ein von Lügen und Irrtümer gehaltenes Konstrukt, welches nur dank der steten Wiederholung eine Beständigkeit besitzt. Warum werden hier die Grimm-Märchen erwähnt? Aus dem einzigen Grund, ein weiterer Stock deutsche Kultur zu zerstören.
Die Grimm-Märchen sind gewiss nicht gefährlich, weil sie Migranten den Weg zu einer guten Berufung versperren, sondern weil in ihnen Wahrheit steckt. Man denke an die Geschichte von den Geisslein und dem bösen Wolf. Dieses zeigt uns auf, mit wem wir es zu tun haben; mit einem Feind, der sich als einen von uns ausgibt und uns dabei wie ein Parasit von innen her bekämpft. Der einzige Weg, diesen zu besiegen, ist derjenige, dass wir ihn von innen her überwinden.».
In diesem Leserbrief nahm die Täterschaft in mehreren Passagen Stellung zu den einzelnen Aussagen von Y, durch deren Inhalt der ansonsten unbeteiligte Dritte X den Tatbestand der Diskriminierung gem. Art. 261bis StGB als erfüllt betrachte könnte.
Zu Art. 261bis Abs. 4, 1. Teilsatz StGB, öffentliche Herabsetzung; sowie zu Art. 261bis Abs. 1 StGB, Aufruf zu Hass:
Angriffsobjekt von Art. 261bis StGB sind entweder einzelne Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst. Art. 261bis StGB umfasst abschliessend nur Aussagen gegen Gruppen, welche sich durch bestimmte oder mindestens bestimmbare ei«Rasse», «Ethnie», Religionsgemeinschaften oder Gruppen aufgrund der sexuellen Orientierungen definieren, sodass eine pauschale Herabsetzung (z.B. von «Ausländern», «Asylanten» oder «Angehörigen nichtchristlicher Religionen») von vornherein nicht erfasst wird (OFK StGB-WEDER, Art. 261bis N 7; BSK StGB SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 51).
Sammelbegriffe wie «Menschen mit Migrationshintergrund» oder «Migranten», werden von Art. 261bis StGB nur erfasst, wenn sie als Synonym für bestimmte ‘Rassen’ oder «Ethnie» verwendet werden (Bger v. 13.04.2017, 68_610/2016 E.2.3). Gemäss Bundesgericht soll dabei für die Annahme einer synonymen Verwendung aber nicht schon der Umstand genügen, dass Betroffene «ersichtlich aussereuropäischer Herkunft» sind (BGE 140 IV 66, E. 2.4).
Angesprochen werden vorliegend «Migranten» und «Menschen mit Migrationshintergrund». Beim Migrationshintergrund handelt es sich gemäss Duden um den familiären Hintergrund, ein Kind bzw. Enkelkind von Migranten zu sein. Beim Wort «Migranten» handelt es sich gemäss Duden um eine Person, die in ein anderes Land, in eine andere Gegend, an einen anderen Ort abwandert. Unter «Migranten» und «Menschen mit Migrationshintergrund» kann demnach auch kein Sammelbegriff verstanden werden, der als Synonym zusammengefasst für eine Mehrheit von «Rasse» oder «Ethnie» steht und dementsprechend von Art. 261bis StGB erfasst würde. Dies, da durch die Wortwahl vorliegend keine Einschränkung bezüglich einer bestimmten Gruppe mit gemeinsamen rassischen Merkmalen oder einer gemeinsamen Geschichte mit einem gemeinsamen System von Einstellungen und Verhaltensnormen vorgenommen wurde. Vielmehr bezieht sich die Aussage uneingeschränkt auf jeden «Migranten» und «Menschen mit Migrationshintergrund», ungeachtet seiner «Rasse», «Ethnie», Religion oder sexuellen Orientierung. Somit entfällt auch bei dieser Textpassage die Strafbarkeit nach Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4,1. Teilsatz StGB. Eine Strafbarkeit wegen rassistischer Diskriminierung kann damit bereits an diesem Punkte ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass «Migranten» oder «Menschen mit Migrationshintergrund» als Sammelbegriff weder eine Gruppe nach «Rasse» noch nach «Ethnie» i.S.v. Art. 261bis StGB darstellen. Erleiden sie dennoch Herabsetzungen oder Diskriminierungen, erfüllt der Autor des Leserbriefes den Tatbestand der rassistischen Diskriminierung mangels tauglichem Angriffsobjekt nicht. Das Gegenteil zu behaupten würde bedingen, dass jede Aussage gegen einen unbestimmten Kreis von Personen stets den Tatbestand der rassistischen Diskriminierung erfüllen würde. Solches Verhalten mag zwar sozial unerwünscht sein und regelmassig auch strafrechtlich relevant erscheinen. Unter dem Titel der rassistischen Diskriminierung würde eine solche Auslegung hingegen eine uferlose Ausdehnung der Strafbarkeit nach sich ziehen, welche vom Sinn der Norm nicht mehr gedeckt sein kann.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass «Migranten» oder «Menschen mit Migrationshintergrund» als Sammelbegriff weder eine Gruppe nach «Rasse» noch nach «Ethnie» i.S.v. Art. 261bis StGB darstellen. Erleiden sie dennoch Herabsetzungen oder Diskriminierungen, erfüllt der Autor des Leserbriefes den Tatbestand der rassistischen Diskriminierung mangels tauglichem Angriffsobjekt nicht. Das Gegenteil zu behaupten würde bedingen, dass jede Aussage gegen einen unbestimmten Kreis von Personen stets den Tatbestand der rassistischen Diskriminierung erfüllen würde. Solches Verhalten mag zwar sozial unerwünscht sein und regelmassig auch strafrechtlich relevant erscheinen. Unter dem Titel der rassistischen Diskriminierung würde eine solche Auslegung hingegen eine uferlose Ausdehnung der Strafbarkeit nach sich ziehen, welche vom Sinn der Norm nicht mehr gedeckt sein kann.
Die Staatsanwaltschaft analysiert die sechs Textpassagen. Die Textpassagen A bis E erfüllen der Straftatbestand von Art. 261bis Abs 4 und 1 nicht.
Der von dem Anzeigenden beanstandete Sachverhalt ist somit nicht geeignet, den Tatbestand von Art. 261bis StGB zu erfüllen, weshalb das Verfahren eingestellt wird. Da das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft geführt wurde, entfällt die Frage der Entschädigung und Genugtuung.