Fall 2022-136N

Ungenügende Beweismittel für Herabsetzung aufgrund der sexuellen Orientierung

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2022 2022-136N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Beschimpfung, evtl. Diskriminierung und Aufruf zu Hass ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Schutzobjekt allgemein
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen LGBTIQ+
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Nachbarschaft
Ideologie Feindlichkeit gegen LGBTIQ+

Kurzfassung

Die Beschuldigte sah sich dem Verdacht ausgesetzt, den Privatkläger aufgrund seiner sexuellen Orientierung herabgesetzt zu haben und sich dadurch der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, evtl. der Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4, strafbar gemacht zu haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Beschimpfung, evtl. Diskriminierung und Aufruf zu Hass ein.

Sachverhalt

Die Beschuldigte sah sich dem Verdacht ausgesetzt, den Privatkläger als «schwule Sau» betitelt und sich dadurch der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, evtl. der Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 (Herabsetzung aufgrund sexueller Orientierung), strafbar gemacht zu haben.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme, gab der Privatkläger an, dass er mit seinen Hunden in der Nachbarschaft spazieren ging, als die Nachbarin hinter dem Haus hervorgetreten kam und ihn anschrie. Sie habe ihn mit den Worten «Fahr ab du schwuli Sau, fahr ab, solche wie dich brauchen wir hier oben nicht» angeschrien.

Rechtliche Erwägungen

Die Beschuldigte bestreitet, den Beschuldigten als «schwule Sau» betitelt zu haben. Der Tatverdacht gegen sie stützt sich einzig auf die Aussage des Privatklägers. Weitere Beweismittel oder Zeugen konnten nicht ermittelt werden.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB, evtl. Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Herabsetzung aufgrund sexueller Orientierung) i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB ein.