Fall 2022-136N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
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2022 | 2022-136N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Beschimpfung, evtl. Diskriminierung und Aufruf zu Hass ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Schutzobjekt allgemein |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | LGBTIQ+ |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Nachbarschaft |
Ideologie | Feindlichkeit gegen LGBTIQ+ |
Die Beschuldigte sah sich dem Verdacht ausgesetzt, den Privatkläger aufgrund seiner sexuellen Orientierung herabgesetzt zu haben und sich dadurch der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, evtl. der Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4, strafbar gemacht zu haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Beschimpfung, evtl. Diskriminierung und Aufruf zu Hass ein.
Die Beschuldigte sah sich dem Verdacht ausgesetzt, den Privatkläger als «schwule Sau» betitelt und sich dadurch der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, evtl. der Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 (Herabsetzung aufgrund sexueller Orientierung), strafbar gemacht zu haben.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme, gab der Privatkläger an, dass er mit seinen Hunden in der Nachbarschaft spazieren ging, als die Nachbarin hinter dem Haus hervorgetreten kam und ihn anschrie. Sie habe ihn mit den Worten «Fahr ab du schwuli Sau, fahr ab, solche wie dich brauchen wir hier oben nicht» angeschrien.
Die Beschuldigte bestreitet, den Beschuldigten als «schwule Sau» betitelt zu haben. Der Tatverdacht gegen sie stützt sich einzig auf die Aussage des Privatklägers. Weitere Beweismittel oder Zeugen konnten nicht ermittelt werden.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB, evtl. Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Herabsetzung aufgrund sexueller Orientierung) i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB ein.