Fall 2022-139N
Schwyz
Verfahrensgeschichte | ||
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2022 | 2022-139N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Angestellte im öffentlichen Dienst |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Die Beschuldigte, eine SBB-Kundenbegleiterin, soll A. tätlich angegangen haben, indem sie sie an den Unterarmen festhielt und ihr sagte, sie solle die SBB-Uniform (Jacke) ausziehen, da diese nicht für Leute wie sie sei.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) ein, weil kein genügender Tatverdacht vorliegt.
Die Beschuldigte, eine SBB-Kundenbegleiterin, soll A. tätlich angegangen haben, indem sie sie an den Unterarmen festhielt und ihr sagte, sie solle die SBB-Uniform (Jacke) ausziehen, da diese nicht für Leute wie sie sei. A., eine Person of Color, die als Bahnhofspatin tätig ist, trug zum Tatzeitpunkt eine SBB-Jacke. Später sei sie im Zug angeblich von derselben SBB-Angestellten gebüsst worden, weil sie in der Aufregung vergessen habe, ihre Mehrfahrtenkarte abzustempeln und folglich ohne gültiges Billett reiste.
Die Beschuldigte kann sich nicht an den Vorfall erinnern und habe auch nichts wegen der SBB-Jacke gesagt. Zum Tatzeitpunkt sei sie in Begleitung zweier Kolleginnen gewesen. Die Kolleginnen können bestätigen, dass auf dem Perron nichts Derartiges vorgefallen sei. Im Zug habe sie A. kontrolliert und gebüsst. Beim Aussteigen, habe A. noch gesagt, dass sie sich beschweren werde.
Der Anfangsverdacht betreffend die angezeigten Delikte konnte nicht erhärtet werden. Die Aussagen von A. konnten von keiner anderen Person ausser ihr selbst beschrieben werden. Die Aussage der Beschuldigten hingegen, werden von ihren beiden Kolleginnen bestätigt. In solchen Fällen, in denen den Aussagen des bestreitenden Beschuldigten nur die Aussagen der an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüberstehen, kann nicht von einem hinreichenden Verdacht zu Anklageerhebung gesprochen werden, wenn nicht noch mindestens eine objektive Bestätigung der Anschuldigungen, beispielsweise die Aussage eines neutralen Zeugen, vorliegt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) ein, weil kein genügender Tatverdacht vorliegt.