Fall 2022-139N

Vorfall mit SBB-Kundenbegleiterin

Schwyz

Verfahrensgeschichte
2022 2022-139N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Angestellte im öffentlichen Dienst
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort;
Tätlichkeiten
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Die Beschuldigte, eine SBB-Kundenbegleiterin, soll A. tätlich angegangen haben, indem sie sie an den Unterarmen festhielt und ihr sagte, sie solle die SBB-Uniform (Jacke) ausziehen, da diese nicht für Leute wie sie sei.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) ein, weil kein genügender Tatverdacht vorliegt.

Sachverhalt

Die Beschuldigte, eine SBB-Kundenbegleiterin, soll A. tätlich angegangen haben, indem sie sie an den Unterarmen festhielt und ihr sagte, sie solle die SBB-Uniform (Jacke) ausziehen, da diese nicht für Leute wie sie sei. A., eine Person of Color, die als Bahnhofspatin tätig ist, trug zum Tatzeitpunkt eine SBB-Jacke. Später sei sie im Zug angeblich von derselben SBB-Angestellten gebüsst worden, weil sie in der Aufregung vergessen habe, ihre Mehrfahrtenkarte abzustempeln und folglich ohne gültiges Billett reiste.

Rechtliche Erwägungen

Die Beschuldigte kann sich nicht an den Vorfall erinnern und habe auch nichts wegen der SBB-Jacke gesagt. Zum Tatzeitpunkt sei sie in Begleitung zweier Kolleginnen gewesen. Die Kolleginnen können bestätigen, dass auf dem Perron nichts Derartiges vorgefallen sei. Im Zug habe sie A. kontrolliert und gebüsst. Beim Aussteigen, habe A. noch gesagt, dass sie sich beschweren werde.
Der Anfangsverdacht betreffend die angezeigten Delikte konnte nicht erhärtet werden. Die Aussagen von A. konnten von keiner anderen Person ausser ihr selbst beschrieben werden. Die Aussage der Beschuldigten hingegen, werden von ihren beiden Kolleginnen bestätigt. In solchen Fällen, in denen den Aussagen des bestreitenden Beschuldigten nur die Aussagen der an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüberstehen, kann nicht von einem hinreichenden Verdacht zu Anklageerhebung gesprochen werden, wenn nicht noch mindestens eine objektive Bestätigung der Anschuldigungen, beispielsweise die Aussage eines neutralen Zeugen, vorliegt.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) ein, weil kein genügender Tatverdacht vorliegt.