Fall 2023-010N

Einstellungsverfügung SG

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2023 2023-010N Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet);
Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte wurde als Chefredaktor eines Mediums beschuldigt, den potentiell rassistischen Kommentar eines Internet-Users freigeschalten zu haben.

Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Beschimpfung und Aufruf zu Hass oder Diskriminierung wird eingestellt, da sich der Tatverdacht nicht erhärtet hat.

Sachverhalt

X. erstattete Anzeige gegen A., Chefredaktor eines Mediums mit Internetpräsenz, wegen Beschimpfung und Rassendiskriminierung. Auf der Webseite des fraglichen Mediums erschien ein Beitrag mit dem Titel «[…]». Unter diesem Beitrag wurde ein Kommentar mit folgendem Inhalt veröffentlicht:

«Ein Secondo halt, wo seine Familie herkommt ist Vergewaltigung keine grosse Sache. Und im Übrigen ein sehr arroganter «Grosskotz», das wissen die Leute die ihn kennen. Schade das [sic!] die richtigen Bündner jetzt auch in schlechtes Licht gerückt werden.» Der fragliche Kommentar wurde kurze Zeit später von der Webseite gelöscht mit der Bemerkung «Kommentar wegen unlauterer Äusserungen gelöscht.».

Beim Privatkläger handelt es sich um den im Artikel namentlich genannten Richter. Entsprechend ist er mit der Bezeichnung «arroganter Grosskotz» gemeint. Aus diesem Grund war er auch strafantragsberechtigt.

In der Einvernahme verweigerte A. mehrheitlich die Aussage. Er gab an, auf keinen Fall den verfahrensrelevanten Kommentar freigeschaltet zu haben. Er erinnere sich aber gut daran, den zur Anzeige gebrachten Kommentar umgehend nach Kenntnisnahme persönlich gelöscht zu haben.

Rechtliche Erwägungen

Dem Redaktor kann nicht nachgewiesen werden, dass er den Kommentar nicht gelöscht oder sogar freigeschalten habe. Aufgrund der nicht vorhandenen Logdaten sowie der ausgeübten Aussageverweigerung ergeben sich keine Ermittlungsansätze.

Entscheid

Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Wie das erwähnte Ermittlungsergebnis zeigt, kann A. keine Beteiligung an der angezeigten Straftat nachgewiesen werden. Entsprechend ist das Verfahren gegen ihn einzustellen.