Fall 2023-059N

Einstellungsverfügung WhatsApp-Chat

Zürich

Verfahrensgeschichte
2023 2023-059N Das Strafverfahren wird eingestellt.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus;
Revisionismus

Kurzfassung

In einem WhatsApp-Chat wurden antisemitische Sticker mit Bezug zum Nationalsozialismus verschickt.

Das Verfahren gegen den Beschuldigten X. wird eingestellt, da sich kein Tatverdacht erhärtet hat bzw. ihm kein strafbares Verhalten angelastet werden konnte.

Sein Sohn gab zu Protokoll, dass das Konto ihm gehöre und der Beschuldigte nichts davon gewusst habe.

Sachverhalt

Die Polizei rapportierte gegen X. und seinen Sohn T. (separates Verfahren) wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass. Es wurde ihnen vorgeworfen, über ein WhatsApp-Konto diverse Sticker in einem Chat mit 49 Teilnehmenden gesendet zu haben. Aufgrund der jeweiligen Aufmachung der Sticker sei öffentlich durch Schrift und Bild der Holocaust, die systematische Ermordung der vor allem europäischen Juden durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft, gröblich verharmlost worden. In der durchsuchten, gemeinsamen Wohnung konnten keinerlei Hinweise auf Zugehörigkeit zu einer extremistischen Gruppe festgestellt werden.

Der Sohn T. gab in der Einvernahme zu Protokoll, dass X. mit dem Ganzen nichts zu tun habe. Es sei sein WhatsApp-Konto und er habe die Sticker im WhatsApp-Gruppenchat verschickt. X. wisse nichts von diesem Gruppenchat.

Rechtliche Erwägungen

Der Beschuldigte konnte aufgrund seiner Aussagen und den getätigten Ermittlungen durch die Polizei als Täter ausgeschlossen werden. Angesichts der Aussagen des Beschuldigten und den Aussagen von T. kann dem Beschuldigten vorliegend kein strafbares Verhalten anklagegenügend angelastet werden.

Entscheid

Bei der gegebenen Sach- und Beweislage ist die gegen den Beschuldigten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass angehobene Strafuntersuchung einzustellen (Art. 319 lit. A und 320 StPO).