Fall 2024-054N
Glarus
Verfahrensgeschichte | ||
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2024 | 2024-054N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO). |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1); Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
Schutzobjekt | Ethnie; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | Geschütztes Rechtsgut |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Elektronische Kommunikation; Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
A. (Beschuldigter) hat in einer WhatsApp-Chatgruppe die Abbildung eines sechszackigen Davidsterns in gelber Farbe mit der Aufschrift «ungeimpft» veröffentlicht.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO).
A. (Beschuldigter) hat in einem WhatsApp-Chatgruppe die Abbildung eines sechszackigen Davidsterns in gelber Farbe mit der Aufschrift «ungeimpft» veröffentlicht.
Die Staatsanwaltschaft erwähnt zunächst, dass die Gruppe der Geimpften bzw. Impfbefürworter unter keine von 261bis StGB geschützen Kategorien fallen. Anschliessend wird der Vergleich zwischen der Situation der jüdischen Gemeinschaft unter dem Regime der Nationalsozialisten und der Situation ungeimpfter Personen zur Zeit des Covid-19 geschätzt. Die Voraussetzung der Verletzung der Menschenwürde ist nicht erfüllt, da der erwähnte Vergleich der jüdischen Gemeinschaft nicht die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliche Wesen abspricht und nicht die Minderwertigkeit der Juden behauptet. Der Vorsatz liegt auch nicht vor. Schliesslich stellt sich die Frage, ob der Angeklagte mit diesem Vergleich nicht die systematische Verfolgung der Juden während des Zweiten Weltkriegs verharmlost hat. Den Vergleich so auszulegen, als würde der Beschuldigte die Situation ungeimpfter Personen während der Covid-19 Pandemie mit dem Genozid an den Juden vergleichen, wäre zu weit gegriffen, insbesondere da er sich weder explizit noch implizit auf den Holocaust bezieht. Den Vergleich behauptet nicht, dass der durch den Holocaust versursachte Schaden kleiner ist als angenommen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO).