Fall 2024-055N

Urteilsunfähigkeit und Hass gegen Juden

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2024 2024-055N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 19 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. c und Art. 374 StPO).
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

A. (Beschuldigte) ruft aus dem Fenster seiner Wohnung «Ich werde euch alle vergasen» und warf daraufhin einen Kieselstein in Richtung von B. (Betroffener), welcher eine Kippah trug und jüdischen Glaubens ist.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit der Beschuldigten die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 19 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. c und Art. 374 StPO).

Sachverhalt

A. (Beschuldigte) ruft aus dem Fenster seiner Wohnung «Ich werde euch alle vergasen» und warf daraufhin einen Kieselstein in Richtung von B. (Betroffener), welcher eine Kippah trug und jüdischen Glaubens ist.

Rechtliche Erwägungen

Ein Arztzeugnis hält fest, dass A. an einer schweren psychischen Störung leidet und zum Zeitpunkt der Vorfalls nicht urteilsfähig bezüglich ihres Handelns gewesen ist.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 19 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. c und Art. 374 StPO).