Fall 2024-055N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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2024 | 2024-055N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 19 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. c und Art. 374 StPO). |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | Ethnie; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus |
A. (Beschuldigte) ruft aus dem Fenster seiner Wohnung «Ich werde euch alle vergasen» und warf daraufhin einen Kieselstein in Richtung von B. (Betroffener), welcher eine Kippah trug und jüdischen Glaubens ist.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit der Beschuldigten die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 19 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. c und Art. 374 StPO).
A. (Beschuldigte) ruft aus dem Fenster seiner Wohnung «Ich werde euch alle vergasen» und warf daraufhin einen Kieselstein in Richtung von B. (Betroffener), welcher eine Kippah trug und jüdischen Glaubens ist.
Ein Arztzeugnis hält fest, dass A. an einer schweren psychischen Störung leidet und zum Zeitpunkt der Vorfalls nicht urteilsfähig bezüglich ihres Handelns gewesen ist.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 19 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. c und Art. 374 StPO).