Fall 2024-058N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2024 | 2024-058N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten unter anderem der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB) schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie; Sexuelle Orientierung |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | LGBTIQ+; Weitere Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Feindlichkeit gegen LGBTIQ+ |
A. (Beschuldigter) kommentiert auf YouTube ein Video über queer konzipierte Kitas mit folgenden Worten: «Früher waren es halt Prister, die ihre Pinsel in die popöchen der Knaben steckten, heute ist es der normalo, der das auch gern möchte, einfach direkt wie Albaner mit knarren die wixxer zu Hause erschiessen geht auch».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB) schuldig.
A. (Beschuldigter) kommentiert öffentlich einsehbar auf YouTube ein Video mit dem Titel «So reagieren Linke, wenn du LGBTQ-Kitas ablehnst (nicht nachmachen)» eines anderen Users mit den Worten: «Früher waren es halt Prister, die ihre Pinsel in die popöchen der Knaben steckten, heute ist es der normalo, der das auch gern möchte, einfach direkt wie Albaner mit knarren die wixxer zu Hause erschiessen geht auch». Inhaltlich geht es in dem Video um die explizit als queer konzipierten Kitas in Berlin «Rosarote Tiger» und «Gelbgrüne Panther».
A. fordert wissentlich und willentlich öffentlich zum Erschiessen von Personen auf, rief willentlich und öffentlich zu Hass gegen Personen der LGBTQ-Bewegung auf und setzte Priester und Albaner wissentlich und willentlich in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.-, sowie zu einer Busse von CHF 600.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.