Fall 2024-062N

Zettel an der Wand

Zürich

Verfahrensgeschichte
2024 2024-062N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten u.a. der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit;
Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Nachbarschaft
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

A. (Beschuldigter) hat im öffentlichen Haupteingang eines Wohnblockes einen Zettel mit folgender Aufschrift an die Wand geklebt: «An die Fette Schindler-Jüdin im ersten Stock, Unterlasse es die Tür auf zu machen oder deine Wäsche im Treppenhaus aufzuhängen, sonst wird’s langsam ungemütlich. Benimm dich normal und nicht wie die Polacken in Warschau. Wir sind hier in der Schweiz!».

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten u.a. der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig.

Sachverhalt

A. (Beschuldigter) wird wegen zahlreicher Taten verfolgt. Eine davon ist, dass er im öffentlichen Haupteingang eines Wohnblockes mit mindestens 15 Wohnung einen Zettel mit folgender Aufschrift an die Wand geklebt hat: «An die Fette Schindler-Jüdin im ersten Stock, Unterlasse es die Tür auf zu machen oder deine Wäsche im Treppenhaus aufzuhängen, sonst wird’s langsam ungemütlich. Benimm dich normal und nicht wie die Polacken in Warschau. Wir sind hier in der Schweiz!».

Rechtliche Erwägungen

Dem Beschuldigten war bewusst, dass seine schriftlichen Äusserungen – welche aufgrund des von A. gewählten Aufhängeortes ohne Weiteres von Dritten zur Kenntnis genommen werden konnten – geeignet waren, die Menschenwürde der Geschädigten, aufgrund ihrer «Rasse» bzw. Nationalität in krass gegen die Menschenwürde verstossenden und verabscheuungswürdigen Weise herabzusetzen, was der Beschuldigte auch beabsichtigte und durch sein Verhalten mindestens in Kauf nahm.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten u.a. der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig.

Für alle A. vorgeworfenen Taten wird A. zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.-, wovon 19 Tagessätzte durch Haft entstanden sind, bestraft. Die Verfahrenskosten werden A. auferlegt.