Fall 1996-014N

Sachverhalt ist unbekannt

Luzern

Verfahrensgeschichte
1996 1996-014N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die drei Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Keine Angaben zum Sachverhalt oder zu den rechtlichen Erwägungen vorhanden.

Entscheid

Verurteilung der drei Angeklagten wegen Rassendiskriminierung zu einer Busse von Fr. 400.-- / Fr. 300.--/ Fr. 300.--.