Fall 1996-014N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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1996 | 1996-014N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die drei Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Keine Angaben zum Sachverhalt oder zu den rechtlichen Erwägungen vorhanden.
Verurteilung der drei Angeklagten wegen Rassendiskriminierung zu einer Busse von Fr. 400.-- / Fr. 300.--/ Fr. 300.--.