Fall 1998-012N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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1998 | 1998-012N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Politische Akteure |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Medien (inkl. Internet) |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
In einer Zeitung wurde ein Artikel eines Gemeinderates veröffentlicht, der die folgende Passage enthielt: "[Die Einbürgerungspraxis] weist in solchen Fällen auf die fehlende kulturelle Stufengleichheit hin, im jüngsten Fall sogar mit deutlichen Worten bezüglich der brutalen Kultur des Schächtens von Tieren durch persische Schiiten." (E.1.)
Die Strafverfolgungsbehörde prüft den Art. 261bis StGB und erwägt dazu: «Die Menschenwürde ist dann verletzt, wenn jemandem die Gleichberechtigung als menschliches Wesen abgesprochen wird, d.h. wenn man dessen Qualität als Mensch verneint, degradiert oder ihm überhaupt das Lebensrecht abspricht (...)." Das sei im vorliegenden Sachverhalt aber nicht gegeben, weil der umstrittene Passus nur als Fallbeispiel für die kritisierte Einbürgerungspraxis der Gemeinde diene. Den persischen Schiiten werde nicht die Menschenwürde abgesprochen, da weder ihre Qualität als Menschen verneint oder das Lebensrecht abgesprochen wurde, noch eine Herabsetzung erfolgt sei. Einzig die kulturelle Stufengleichheit werde ihnen abgesprochen, was bedeute, dass ihre kulturelle Differenz nicht vereinbar sei mit den schweizerischen Vorstellungen. Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein, weil weder Abs. 1 noch Abs. 4 Hälfte 1 des Art. 261bis StGB tatbestandsmässig erfüllt worden sei.
Einstellung des Strafverfahrens.