Fall 2000-025N
Basel-Landschaft
Verfahrensgeschichte | ||
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2000 | 2000-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Akteure im Dienstleistungssektor |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Wort; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, einen Kleber mit rassistischer Aussage in einer Telefonkabine angebracht, rassistische Fahnen geschwungen, rassistische Parolen skandiert und staatsgefährdendes Propagandamaterial weiterverkauft zu haben.
Das Strafverfahren wird eingestellt, weil kein hinreichender Beweis der Täterschaft des Angeschuldigten vorliegt.
Einstellung des Strafverfahrens.