Fall 2001-032N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2001 | 2001-032N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Verbreiten von Ideologien (Abs. 2); Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Kollektive Akteure |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Antisemitismus; Rechtsextremismus |
Die Vereinigung A machte im März 2001 das Bundesamt für Polizei auf die Webseite des Angeschuldigten aufmerksam. Diese enthielt u.a. Links zu Nazi-Web-Sites und ein virtuelles Gästebuch.
Die Strafverfolgungsbehörde kann in dem Setzen von Links zu Nazi-Seiten und in der Einrichtung eines Gästebuches für Nazi-Sympathisanten weder einen Aufruf zu Hass oder Diskriminierung gegen die angegriffenen Personen im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB noch ein Verbreiten von Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB erkennen. Sie stellt die Untersuchungen gegen den Angeklagten ein.
Im März 2001 schrieb die Vereinigung A dem Bundesamt für Polizei per E-Mail und gab ihm verschiedene Providers an, welche Neonazi-Seiten hosten (?). Unter anderem befand sich darunter auch die Web-Site des hier Angeschuldigten. Die Vereinigung A trat gleichentags mit dem Angeschuldigten in Kontakt und forderte ihn auf, die betreffende Site zu löschen, was dieser sofort tat. Die Vereinigung A teilte dem Bundesamt für Polizei mit, dass der Inhalt jedoch weiterhin auf der betreffenden Site abrufbar sei.
Gemäss den Ausdrucken zeigte die relevante Internet-Site nebst der Nationalhymne die Entstehung des schweizerischen Bundesstaats. Eine Sammlung von Gerichtsentscheiden wurden diskutiert, wobei auffällt, dass es hauptsächlich um solche ging, in denen sich Nichtschweizer und hauptsächlich Osteuropäer strafbar machten. Des weiteren konnte ein geschichtlicher Umriss des 1. und 2. Weltkrieges eingesehen werden, der auch auf den Nationalsozialismus und «die Judenfrage» einging. Ebenfalls wurden auf den Ku-Klux-Klan, die biblische Geschichte, die Begriffe «Skinheads» und «Blood & Honour» eingegangen. Ebenfalls bestand die Möglichkeit, sich in einem virtuellen Gästebuch einzutragen und seine Kommentare abzugeben.
Die Strafverfolgungsbehörde kann in dem Setzen von Links zu Nazi-Seiten und in der Einrichtung eines Gästebuches für Nazi-Sympathisanten weder einen Aufruf zu Hass oder Diskriminierung gegen die angegriffenen Personen im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB noch ein Verbreiten von Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB erkennen. Sie sieht die Tatbestandsvariante nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB als ebenfalls nicht erfüllt an, da die reine Kundgebung der Sympathie zur Nazi-Szene weder einen Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugne, noch ein solcher dadurch gröblich verharmlost oder gerechtfertigt werde. Die Strafverfolgungsbehörde wertet den Inhalt der inkriminierten Website als sachlich und nach ihrer Meinung werde weder die Judenvernichtung verleugnet noch Adolf Hitler verehrt. Das Gästebuch enthalte auch Meinungen offenbar andersdenkender Besucher.
Somit sei Art. 261bis StGB nicht erfüllt worden und zudem habe der Angeschuldigte die beiden Sites auf Aufforderung der Vereinigung A hin, noch vor der Aufnahme polizeilicher Ermittlungen, gelöscht. Die Strafuntersuchung gegen den Angeschuldigten wird in der Folge eingestellt.
Einstellung der Strafuntersuchung.