Fall 2008-019N

Durchsage anlässlich einer Veranstaltung der rechtsradikalen Szene

Uri

Verfahrensgeschichte
2008 2008-019N Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Opfergruppen Juden
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

3 Personen sprechen anlässlich einer Veranstaltung der rechtsradikalen Szene öffentlich ohne Megaphon zu den anwesenden Personen. Der Angeschuldigte (der erste der 3 Redner) machte gemäss vorliegendem Untersuchungsergebnis rein organisatorische Durchsagen. Die beiden nachfolgenden Redner wurden wegen Verstoss gegen Art. 261bis StGB verurteilt.

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeschuldigte vom Inhalt der Reden der nachfolgenden Personen vorgängig Kenntnis hatte. Aus diesem Grund sei der Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.