Fall 2012-003N

Beschimpfung als «N****» und «Dräcksn****» anlässlich des Jodlerfestes

Bern

Verfahrensgeschichte
2012 2012-003N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Freizeit / Sport
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte betitelte den dunkelhäutigen Geschädigten anlässlich des Jodlerfestes in Interlaken in einem Festzelt lauthals und für mehrere Personen verständlich mehrmals als „Neger“, „Dräcksneger“, „Wixer“ und „Hurensohn“.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 120.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 750.00.