Fall 2012-003N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2012 | 2012-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Freizeit / Sport |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte betitelte den dunkelhäutigen Geschädigten anlässlich des Jodlerfestes in Interlaken in einem Festzelt lauthals und für mehrere Personen verständlich mehrmals als Neger, Dräcksneger, Wixer und Hurensohn.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 120.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 750.00.