Fall 2012-026N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2012 | 2012-026N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte betitelte die Familie Z. auf offener Strasse und einzelne Mitglieder der Familie Z. bei der Gartenterrasse eines Restaurants lautstark als „Jugopack“. Ausserdem beschimpfte er Frau Z. als „bsoffnigs Dubuhuehn“.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erkennt den Beschuldigten der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) sowie der Beschimpfung (Art. 177 StGB) für schuldig. Sie bestraft ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.