Fall 2012-026N

Rassendiskriminierung auf offener Strasse: „Jugopack“

Bern

Verfahrensgeschichte
2012 2012-026N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte betitelte die Familie Z. auf offener Strasse und einzelne Mitglieder der Familie Z. bei der Gartenterrasse eines Restaurants lautstark als „Jugopack“. Ausserdem beschimpfte er Frau Z. als „bsoffnigs Dubuhuehn“.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erkennt den Beschuldigten der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) sowie der Beschimpfung (Art. 177 StGB) für schuldig. Sie bestraft ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.