Fall 2015-025N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Ton / Bild; Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus; Rechtsextremismus |
Der Angeklagte sprayte antisemitische Nachrichten.
Gemäss der Strafverfolgungsbehörde verbreitete er damit öffentlich eine Ideologie, die auf die systematische Herabsetzung des Judentums, und damit einer Rasse, Ethnie oder Religion, gerichtet ist, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte sprayte ein Hakenkreuz und die Ziffern „88“ auf diverse Bäume.
Der Beschuldigte wird neben anderen Delikten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Anrechnung von einem Tag Freiheitsentzug, verbleibend 149 Tagessätze, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt.