Fall 2015-025N

Hakenkreuz und die Ziffern „88“ auf Bäume gesprayt

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2015 2015-025N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Ton / Bild;
Weitere Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus;
Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Angeklagte sprayte antisemitische Nachrichten.
Gemäss der Strafverfolgungsbehörde verbreitete er damit öffentlich eine Ideologie, die auf die systematische Herabsetzung des Judentums, und damit einer Rasse, Ethnie oder Religion, gerichtet ist, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

Sachverhalt

Der Beschuldigte sprayte ein Hakenkreuz und die Ziffern „88“ auf diverse Bäume.

Entscheid

Der Beschuldigte wird neben anderen Delikten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Anrechnung von einem Tag Freiheitsentzug, verbleibend 149 Tagessätze, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt.