Fall 2015-039N

Syrier-feindlicher Facebook Kommentar: „[…] Es brucht 1 richtige Wälle!!!!! ......SS […]“

Bern

Verfahrensgeschichte
2015 2015-039N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien;
Asyl Suchende;
Weitere Opfergruppe
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Die Beschuldigte äusserte sich zu einem auf einer Anti-Asyl-Seite geposteten Artikel mit dem Titel „Villa mit Pool für Asylbewerber“ wie folgt: „So wit chunnnts will keine……, aber grad gar keine sich traut öppis z’sage respektive zmacha … Es brucht 1 richtigi Wälle!!!!!! ……SS……“. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte er damit öffentlich und in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Art und Weise syrische Asylbewerber wegen ihrer Ethnie und rief zu Hass und Diskriminierung auf, was nach Art. 261bis Abs. 4 beziehungsweise Abs. 1 StGB strafbar ist.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 100.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.