Fall 2015-039N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-039N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien; Asyl Suchende; Weitere Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Die Beschuldigte äusserte sich zu einem auf einer Anti-Asyl-Seite geposteten Artikel mit dem Titel „Villa mit Pool für Asylbewerber“ wie folgt: „So wit chunnnts will keine……, aber grad gar keine sich traut öppis z’sage respektive zmacha … Es brucht 1 richtigi Wälle!!!!!! ……SS……“. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte er damit öffentlich und in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Art und Weise syrische Asylbewerber wegen ihrer Ethnie und rief zu Hass und Diskriminierung auf, was nach Art. 261bis Abs. 4 beziehungsweise Abs. 1 StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 100.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.