Fall 2015-041N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-041N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf einer Partei X-freundlichen Facebook-Gruppe einen Kommentar, in welchem er Schwarzafrikaner als Halbaffen, Taugenichts und Abschaum betitelte. Zudem befürwortete er deren Erschiessung. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde hat er vorsätzlich öffentlich durch Wort und Schrift eine Gruppe von Personen (Schwarzafrikaner) wegen ihrer Rasse beziehungsweise Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 900.00, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen umgewandelt wird, verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.