Fall 2016-045N

Rassistische Kommentare zu Artikeln über Muslime

Aargau

Verfahrensgeschichte
2016 2016-045N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Beschuldigte kommentierte auf Facebook einen Artikel, der von den «letzten Deutschen» handelt, die von Muslimen verdrängt würden und ein paar Tage später kommentierte er einen Artikel zum Thema «Tragen einer Burka».
Damit rief er, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, öffentlich zu Diskriminierung auf und schürte Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB.

Sachverhalt

Der Beschuldigte kommentierte auf Facebook einen Artikel, der von den «letzten Deutschen» handelt, die von Muslimen verdrängt würden folgendermassen: «Da wird das Ziel erkenntlich!!! Warum muss es auf dieser Erde, wo so einmalig ist, solche Unmenschen geben???»
Ein paar Tage später kommentierte er einen Artikel zum Thema «Tragen einer Burka» bzw. eines Burkinis mit: «Macht endlich Schluss mit diesen extremen Unmenschen. Am besten in ein Flugzeug und auf nimmersehen...».

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 2’400.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.