Fall 2018-010N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2018 | 2018-010N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB). |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort; Schrift; Elektronische Kommunikation; Ton / Bild; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Medien (inkl. Internet) |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte lud ein rassistische Video auf Youtube hoch. Hierin sah die Staatsanwaltschaft eine Verletzung von Art. 261bis StGB und verurteilte den Beschuldigten.
Der Beschuldigte – welcher minderjährig ist – lud das Video « Neggerhackmaschiene 3000 » welches rassistische Äusserungen beinhalteten, auf Youtube hoch. Hierin sah die Staatsanwaltschaft eine Verletzung von Art. 261bis StGB und verurteilte den Beschuldigten.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen einer Verletzung von Art. 261bis StGB zu einer Busse von CHF 100.00. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 150.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.