Fall 2018-010N

Rassistisches Video

Bern

Verfahrensgeschichte
2018 2018-010N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB).
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort;
Schrift;
Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild;
Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet)
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte lud ein rassistische Video auf Youtube hoch. Hierin sah die Staatsanwaltschaft eine Verletzung von Art. 261bis StGB und verurteilte den Beschuldigten.

Sachverhalt

Der Beschuldigte – welcher minderjährig ist – lud das Video « Neggerhackmaschiene 3000 » welches rassistische Äusserungen beinhalteten, auf Youtube hoch. Hierin sah die Staatsanwaltschaft eine Verletzung von Art. 261bis StGB und verurteilte den Beschuldigten.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen einer Verletzung von Art. 261bis StGB zu einer Busse von CHF 100.00. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 150.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.