Fall 2019-017N

«Dreckige Schwarzen»

Bern

Verfahrensgeschichte
2019 2019-017N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Vereine / Verbände / Organisationen
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Die beschuldigte Person drohte dem Privatkläger, ein Mitarbeiter des Polizeiinspektorats, als dieser dem Beschuldigten eine Parkbusse erteilte, damit, sein Gewehr zu holen und ihn zu erschiessen, wenn er die Parkbusse nicht zurücknehme. Die beschuldigte Person bezeichnete den Privatkläger kurze Zeit danach am Schalter des Polizeiinspektorats, in Anwesenheit von mehreren unbeteiligten Personen, als «dreckigen Schwarzen».

Sachverhalt

Die beschuldigte Person drohte dem Privatkläger, ein Mitarbeiter des Polizeiinspektorats, als dieser dem Beschuldigten eine Parkbusse erteilte, damit, sein Gewehr zu holen und ihn zu erschiessen, wenn er die Parkbusse nicht zurücknehme. Die beschuldigte Person bezeichnete den Privatkläger kurze Zeit danach am Schalter des Polizeiinspektorats, in Anwesenheit von mehreren unbeteiligten Personen, als «dreckigen Schwarzen».

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 550.00. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'050.00 wird dem Beschuldigten auferlegt.