Fall 2019-017N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2019 | 2019-017N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Vereine / Verbände / Organisationen |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Die beschuldigte Person drohte dem Privatkläger, ein Mitarbeiter des Polizeiinspektorats, als dieser dem Beschuldigten eine Parkbusse erteilte, damit, sein Gewehr zu holen und ihn zu erschiessen, wenn er die Parkbusse nicht zurücknehme. Die beschuldigte Person bezeichnete den Privatkläger kurze Zeit danach am Schalter des Polizeiinspektorats, in Anwesenheit von mehreren unbeteiligten Personen, als «dreckigen Schwarzen».
Die beschuldigte Person drohte dem Privatkläger, ein Mitarbeiter des Polizeiinspektorats, als dieser dem Beschuldigten eine Parkbusse erteilte, damit, sein Gewehr zu holen und ihn zu erschiessen, wenn er die Parkbusse nicht zurücknehme. Die beschuldigte Person bezeichnete den Privatkläger kurze Zeit danach am Schalter des Polizeiinspektorats, in Anwesenheit von mehreren unbeteiligten Personen, als «dreckigen Schwarzen».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 550.00. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'050.00 wird dem Beschuldigten auferlegt.