Fall 2020-020N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2020 | 2020-020N | Der beschuldigte ist der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
Der Beschuldigte verfasste antimuslimische Kommentare auf YouTube. Der beschuldigte ist der mehrfachen Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig.
Der Beschuldigte verfasste von seinem Wohnort aus zu für jedermann einsehbaren Videos auf YouTube
Mit diesen Kommentaren behandle der Beschuldigte die muslimische Glaubensgemeinschaft als Menschen zweiter Klasse und habe dabei zumindest in Kauf genommen, dass er damit Feindseligkeiten schüre, mit denen an der Religion anknüpfende Hassgefühle weiterentwickelt werden können.
Der Beschuldigte ist der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig . Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Ausserdem wird er bestraft mit einer Busse von CHF 400.00.