Fall 2020-020N

Muslimfeindliche Hassrede auf YouTube

Zürich

Verfahrensgeschichte
2020 2020-020N Der beschuldigte ist der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Beschuldigte verfasste antimuslimische Kommentare auf YouTube. Der beschuldigte ist der mehrfachen Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig.

Sachverhalt

Der Beschuldigte verfasste von seinem Wohnort aus zu für jedermann einsehbaren Videos auf YouTube folgende Kommentare:

  • «Islam Verbot 2020 ... Kauft nicht bei Kinderfickeranbieter ein. Macht diesen Muslimischen Untermenschen hier in Europa das Leben zur Hölle und jagt sie wo immer ihr könnt.. .»
  • «2020 is Islam Verbot. Uuusfüehre Marsch Ihr Chinderfickeraabätter ...»
  • «Kinderfickeranbeter ab in die Wüste» und ««China hat recht was euch Kinderfickeranbeter ... Ihr solltet schon lange weg sein ... Oder wollt Ihr auch in der Schweiz ein Christchuranlass lostreten? Ihr werdet ja nicjt weichen Ne ? ALSO, Kettensägen gegen Muslime is 2020 angesagt... im Knast sind Pedo das unterletzte und Freiwild. Ihr habt euch einem unterworfen.. wo stellt euch das hm? Ganz recht... zuallerunterst... Haut ab oder wir verkaufen eure Organe in Zukunft.» zumdem YouTube-Video «13 Ereignisse, die Muslime in 2019 bewegt haben»

Rechtliche Erwägungen

Mit diesen Kommentaren behandle der Beschuldigte die muslimische Glaubensgemeinschaft als Menschen zweiter Klasse und habe dabei zumindest in Kauf genommen, dass er damit Feindseligkeiten schüre, mit denen an der Religion anknüpfende Hassgefühle weiterentwickelt werden können.

Entscheid

Der Beschuldigte ist der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig . Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Ausserdem wird er bestraft mit einer Busse von CHF 400.00.