Fall 2020-025N
Basel-Stadt
| Verfahrensgeschichte | ||
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| 2020 | 2020-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes); Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
| Stichwörter | |
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| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
| Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
| Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
| Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte hat in der von X gegründeten Facebook-Gruppe Y mehrere, teilweise fremdenfeindliche Beiträge eingestellt. Da es sich jedoch um eine geschlossene, relativ kleine Facebook-Gruppe gehandelt hat, fehle es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit, sodass das vorliegende Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung einzustellen sei.
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Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.