Fall 2022-116N
Thurgau
Verfahrensgeschichte | ||
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2022 | 2022-116N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. |
2022 | 2022-117N | Die 1. Instanz spricht die Beschuldigte gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte; Schule |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rassismus (Hautfarbe) |
Die Lehrerin P. war mit drei Schülerinnen auf dem Rückweg von einem Schulausflug zur Schule, während der Rest der Klasse vorauslief. Auf einem Parkplatz kam die Beschuldigte plötzlich auf die Lehrerin zu und äusserte lautstark diskriminierende und rassistische Bemerkungen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte der Diskriminierung durch Herabsetzung, aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.
Die 1. Instanz bestätigt den Schuldspruch, behält die Geldstrafe bei und reduziert die Busse leicht.
Die Lehrerin P. war in Begleitung von drei Schülerinnen, auf dem Weg von einem Schulausflug zurück zur Schule, während der Rest der Klasse vorauslief. Als sie sich auf den Parkplätzen befanden, kam plötzlich die Beschuldigte auf sie zu und sagte zu ihr: «Was wollen Sie hier, wir brauchen Ordnung in der Schweiz, gehen Sie dorthin zurück wo Sie hergekommen sind! Es kann nicht sein, dass so Leute wie Sie hier sind, was wollen Sie hier?»
Dabei ging sie auf P. zu und beschimpfte die Geschädigte lautstark. Weil es die Lehrerin mit der Angst zu tun bekam, lief sie mit ihren Schülerinnen weiter, während sich die Beschuldigte in die andere Richtung begab.
Entscheid 2022-116N
Durch ihre lautstarken Äusserungen hat die Beschuldigte P. Aufgrund ihrer Abstammung und Hautfarbe («Rasse») diskriminiert und ihre Menschenwürde in einer verstossenden und verabscheuungswürdigen Weise herabgesetzt, indem sie die Minderwertigkeit der Geschädigten zum Ausdruck gebracht und ihr insbesondere die gleichwertige und gleichberechtigte Position in der Gesellschaft und somit im Ergebnis das Daseinsrecht bzw. Lebensrecht als vollwertiges Mitglied der Rechtsgemeinschaft überhaupt abgesprochen hat. Schliesslich brachte die Beschuldigte durch Ihre Äusserung zum Ausdruck, dass P. und «so Leute wie sie» kein Recht haben, in der Schweiz zu leben und die Ordnung in der Schweiz stören. Zudem ereignete sich der Vorfall zur Mittagszeit im Stadtkern, wo sich unter anderem diverse Wohnungen und Geschäfte befinden. Die Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass diese lauten Äusserungen von einem weiteren Personenkreis, den sie nicht bestimmen konnte, wahrgenommen werden konnten.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte der Diskriminierung durch Herabsetzung, aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 1'120.00.
Entscheid 2022-117N
Die 1. Instanz bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz und spricht die Beschuldigte der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.
Die Beschuldigte wird bestraft zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 140.00 verurteilt, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren. sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00.