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Fall 2024-056N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2024 | 2024-056N | Die erste Instanz erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Sachverhalt wird nicht angegeben.
Die erste Instanz erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig.
Der Sachverhalt wird nicht angegeben.
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Die erste Instanz erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.- bestraft. Die Verfahrenskosten werden A. auferlegt.