Fall 2024-056N
Zürich
| Verfahrensgeschichte | ||
|---|---|---|
| 2024 | 2024-056N | Die erste Instanz erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig. |
| Juristische Suchbegriffe | |
|---|---|
| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
|---|---|
| Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
| Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
| Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
| Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
| Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Sachverhalt wird nicht angegeben.
Die erste Instanz erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig.
Der Sachverhalt wird nicht angegeben.
-
Die erste Instanz erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.- bestraft. Die Verfahrenskosten werden A. auferlegt.