Fall 2025-082N

Schuldunfähigkeit

Zürich

Verfahrensgeschichte
2025 2025-082N Das zuständige Gericht ordnet gegenüber dem Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme an (Art. 59 StGB).
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte unter anderem den Tatbestand der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) verübt hat und daher nicht strafbar ist.
Das zuständige Gericht ordnet gegenüber dem Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme an (Art. 59 StGB).

Sachverhalt

Keine Angaben zum Sachverhalt.

Entscheid

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte unter anderem den Tatbestand der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) verübt hat und daher nicht strafbar ist.
Das zuständige Gericht ordnet gegenüber dem Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme an (Art. 59 StGB).