Fall 2025-082N
Zürich
| Verfahrensgeschichte | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-082N | Das zuständige Gericht ordnet gegenüber dem Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme an (Art. 59 StGB). |
| Juristische Suchbegriffe | |
|---|---|
| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
| Stichwörter | |
|---|---|
| Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
| Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
| Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
| Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
| Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte unter anderem den Tatbestand der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) verübt hat und daher nicht strafbar ist.
Das zuständige Gericht ordnet gegenüber dem Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme an (Art. 59 StGB).
Keine Angaben zum Sachverhalt.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte unter anderem den Tatbestand der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) verübt hat und daher nicht strafbar ist.
Das zuständige Gericht ordnet gegenüber dem Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme an (Art. 59 StGB).