Caso 2000-024N
Friburgo
Cronistoria della procedura | ||
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2000 | 2000-043N | 1. Instanz heisst die Einsprache des Angeschuldigten gut. Freispruch. |
2000 | 2000-024N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Propagazione di un'ideologia (2° comma); Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti |
Contesto sociale | Internet (senza social media) |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Angeschuldigte tätigte in einer Diskussionsplattform im Internet (Chat) mittels seiner privaten Mail-Adresse rassistische und antisemitische Äusserungen.
Die Strafverfolgungsbehörde hält fest, dass simultan gemachte Ausdrücke dieser Chat - Diskussionen das Post- und Fernmeldegeheimnis nicht verletzen und folglich im Strafverfahren gegen den Angeschuldigten verwertet werden dürfen. Der Angeschuldigte wird daraufhin zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob der Verurteilte fristgerecht Einsprache.
Die 1. Instanz gibt dem Einspracheführer recht und erklärt die 11 Seiten Ausdruck als nicht verwertbar, weil aus diesen Seiten die Identität des Angeschuldigten nicht abzuleiten war und die ermittelnde Bundespolizei seine Identität ohne richterliche Genehmigung und somit auf unerlaubte Weise ausfindig gemacht hatte. Der Angeschuldigte wird von der 1. Instanz vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen.
Der Angeschuldigte hat in einer Diskussionsplattform (Chat) von «Swisstalk» rassistische und antisemitische Äusserungen gemacht. Er verwendete dazu seine private Mail-Adresse.
Die Bundespolizei legte einerseits 11 Seiten Ausdruck von Gesprächen aus dieser Diskussionsplattform ins Recht, die ihr von einer unbekannt bleiben wollenden Quelle zugespielt worden sei.
Andererseits erhielt die Bundespolizei 3 Disketten von aufgezeichneten Gesprächen einer Diskussionsplattform welche von der Betreiberfirma an die Bundespolizei übergeben worden waren. In der Folge wurden die 3 Disketten im Untersuchungsrichteramt ausgedruckt.
Der Angeschuldigte wurde von der Strafverfolgungsbehörde zu einer Busse von Fr. 2'000.-- wegen Verletzung von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 1 StGB verurteilt. Die Strafverfolgungsbehörde verwertete die Informationen auf den 3 Disketten nicht, weil die Bundespolizei diese nicht auf dem rechtmässigen Weg erhalten hat. Gegen den Strafbefehl erhob der Verurteilte fristgerecht Einsprache.
Decisione 2000-043N
Der Verurteilte rügt die Verwendung der 11 Seiten Ausdruck aus anonymer Quelle als Beweisstück.
Die 1. Instanz gibt dem Einspracheführer recht und erklärt die 11 Seiten Ausdruck als nicht verwertbar, weil aus diesen Seiten die Identität des Angeschuldigten nicht abzuleiten war und die ermittelnde Bundespolizei seine Identität ohne richterliche Genehmigung und somit auf unerlaubte Weise ausfindig machte. Eine nachträgliche Genehmigung oder Verwertung wird von der 1. Instanz ebenfalls abgelehnt, da eine Verletzung von Art. 261bis StGB nur ein Vergehen darstellt, das eine nachträgliche Genehmigung oder Verwertung nicht rechtfertige. (E.4.2)
Somit ist der Angeschuldigte, wegen fehlenden rechtmässig erhobenen Beweismitteln, vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen.
Freispruch des Angeschuldigten.
Decisione 2000-024N
Die Strafverfolgungsbehörde hatte zuerst die Frage zu klären, ob sie alle ihr vorliegenden Beweismittel im Strafverfahren verwerten darf. Fraglich ist die Verwendung des Inhalts der 3 Disketten und es ist abzuklären, ob die Beschaffung dieser Disketten das Post- und Fernmeldegeheimnis verletzt haben.
Der Post- und Fernmeldeverkehr eines Beschuldigten darf gemäss Art. 134 ff. StPO (FR) unter gewissen Voraussetzungen überwacht oder es dürfen für die Überwachung technische Überwachungsgeräte eingesetzt werden. So ist u.a. eine richterliche Anordnung und die Genehmigung der Strafkammer erforderlich. Im vorliegenden Fall liegt bzgl. der 3 Disketten beides nicht vor. (E.2)
Die Strafverfolgungsbehörde erachtet die Vorgehensweise der Bundespolizei als ungenügend, da die Beschaffung ohne Abstützung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage erfolgt sei und auch keine richterliche Genehmigung vorlag (Art. 179octies StGB). Somit seien diese Beweismittel formell unrechtmässig erhoben worden.
Sie stellt sich nun die Frage, ob die formell unrechtmässig erhobenen Daten trotzdem für das Strafverfahren verwertbar sind. Nach der Regelung in Art. 73 StPO (FR) kann mit jedem Mittel Beweis geführt werden, das die menschliche Würde und die Grundprinzipien des Rechts achtet und hinreichende Beweiskraft hat. Die Strafverfolgungsbehörde führt dazu aus: «Aufgrund dieser Bestimmung allein wären die 3 Disketten, bzw. deren Ausdruck, als Beweismittel zulässig. Indessen hat die Rechtsprechung Kriterien gebildet, welche strenger als Art. 73 StPO sind. Vorab ist es zu halten, dass angesichts der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre bei einem Eingriff ins Fernmeldegeheimnis die Bedingung, dass eine richterliche Genehmigung und eine Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde vorliegt, mehr als eine blosse Formvorschrift, sondern eine Gültigkeitsvorschrift für die Massnahme darstellt. Die Verfahrensvorschrift dient somit in erster Linie dem Beschuldigten und es liegt damit in der Regel ein Beweisverbot vor. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ausserdem ausgeführt, dass sich eine Verurteilung nicht ausschliesslich auf ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel abstützen dürte, damit dieses verwertbar bleibe. Genau diese Situation ist indessen mit Bezug auf die in den 3 Disketten registrierten Chat-Gespräche gegeben. Es besteht nebst der beim Provider zentralisierte Information über die Gespräche keine andere vernünftigerweise nutzbare Quelle, , welche den Untersuchungsbehörden denselben Aufschluss geben könnten, wie die nunmehr in den Akten vorhandenen Dokumente (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Paragraf 60 Nota 5 ff.). Unter diesen Voraussetzungen sind die 3 Disketten und die davon erstellten Ausdrucke als Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht zu verwerten.» (E.2.2)
Bezüglich der 11 Seiten Ausdruck, die aus einer unbekannten Quelle stammen, geht die Strafverfolgungsbehörde davon aus, dass diese nicht unter Zuhilfenahme hoheitlicher Gewalt beschafft wurden. Es handle sich eher um Ausdrücke, die simultan erstellt und dann an die Strafbehörden weitergeleitet worden seien. «Gegen dieses Risiko schützt das Fernmeldegeheimnis nicht. Vielmehr muss sich jedermann, der an einer Chat-Box teilnimmt, bewusst sein und das Risiko in Kauf nehmen, dass Gesprächspartner und andere Beteiligte simultan mithören. Die Meinungsäusserung in einer Chat-Box stellt in diesem Sinne kein nichtöffentliches Gespräch dar, das nicht weitergegeben werden dürfte. Art. 179ter StGB ist darauf nicht anwendbar, zumal diese Bestimmung klarerweise nur von Tonträgern spricht. Dasselbe gilt für Art. 179bis StGB. In diesem Sinne sind die Aktenstücke [...] verwertbar.» (E.3)
Die Strafverfolgungsbehörde sieht die Tatbestandsvarianten nach Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 1 StGB als klar erfüllt. Äusserungen wie beispielsweise, dass man als Jude alles dürfe und als Nazi keine Rechte habe, fallen nach ihrer Meinung in diese Kategorie.
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Eintrag im Strafregister wird nach einer Probezeit von 2 Jahren gelöscht.