Caso 2005-034N

Gewaltsame Übergriffe 2

Lucerna

Cronistoria della procedura
2005 2005-034N Die 1. Instanz spricht den Angeklagten frei.
2006 2006-058N Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Vie di fatto
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Estremismo di destra

Sintesi

Der Angeklagte verprügelte zusammen mit einem Freund (Siehe EKR Datenbank 2006-57) an drei Abenden je einen Ausländer. Allen drei Opfern wurde unter anderem gegen den Kopf getreten und alle erlitten erhebliche Verletzungen. Bei allen drei Überfällen trugen die beiden Angeklagten Kleidung, welche typischerweise in rechtsradikalen Kreisen getragen wird. Bei den beiden wurde diverses Material mit eindeutig rechtsradikalem Inhalt sichergestellt.
Die erste Instanz spricht den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB und der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) frei.
Hingegen verurteilt das Gericht den Angeklagten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB) und wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Die beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 58 (neu Art. 69) StGB eingezogen.
Der Angeklagte wird zu 2 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus verurteilt. Er hat in solidarischer Haftung mit dem Mittäter eine Genugtuung von CHF 5'000.- und den verursachten Schaden zu bezahlen.

In fatto

Nach Barbesuchen schlug der Angeklagte mit einem Freund (Beurteilung siehe EKR-Datenbank 2005-33) an drei Abenden jeweils einen Ausländer zusammen. Beim ersten Opfer handelte es sich um einen Tamilen durch den sich der andere Angeklagte (EKR-Datenbank 2005-33) provoziert fühlte. Vor allem aus fremdenfeindlichen Motiven fassten die beiden Männer den Entschluss, den Ausländer zusammen zu schlagen. Die beiden Angeklagten stellten dem Opfer nach und begannen, es mit ihren Stahlkappen verstärkten Schuhen zu treten. Dabei traten sie das Opfer vor allem in den Bauch und in das Gesicht. Erst als sich ein Auto näherte, liessen sie vom Opfer ab.
Beim zweiten Fall fühlten sich der Angeklagte und sein Mittäter (siehe EKR-Datenbank 2005-33) wieder durch die Anwesenheit eines Ausländers im Bus provoziert. Sie kamen überein, vor allem aus fremdenfeindlichen Motiven, den Tamilen zu «verhauen». Sie verfolgten das Opfer und begannen, auf dieses einzutreten. Der Angeklagte schlug mit den Fäusten mehrmals gegen das Gesicht des Opfers. Beide Beschuldigten traten mit ihren stahlverstärkten Schuhen sechs bis sieben Mal gegen den Rücken, den Bauch, die Rippen, den Hinterkopf und das Gesicht des am Boden liegenden Opfers.
Beim dritten Angriff wählten der Angeklagte und der Mittäter (siehe EKR-Datenbank 2005-33) zufällig ein Opfer im Bus aus und beschlossen, dieses vor allem aus fremdenfeindlichen Motiven zu «verhauen». Beim Opfer handelte es sich um einen leicht gehbehinderten Ausländer. Um weniger leicht erkennbar zu sein, kehrten sie das Innenfutter der Jacke nach aussen. Als die beiden Angeklagten das Opfer angriffen, hielt dieses zur Abwehr seinen Gehstock hoch. Der Angeklagte entriss ihm den Stock, zerbrach diesen und schlug damit auf den Rücken und den Kopf des Opfers ein. Danach traten beide Täter von allen Seiten her mit ihren stahlverstärkten Schuhen mehrmals gegen den Kopf des Opfers. Auch als dieses bereits bewusstlos am Boden lag, traten die beiden noch weiter gegen den Kopf des Opfers.

Bei allen drei Überfällen trugen die beiden Angeklagten Kleidung, welche typischerweise in rechtsradikalen Kreisen getragen wird. Bei den beiden wurde diverses Material mit eindeutig rechtsradikalem Inhalt sichergestellt. Der Angeklagte und sein Freund (siehe EKR-Datenbank 2005-33) machten keinen Hehl daraus, dass sie im Tatzeitpunkt rechtsradikal gewesen waren. Weiter wurden beim Angeklagten bei einer Hausdurchsuchung nebst anderen Gegenständen ein Nunchaku (asiatisches Kampfgerät, Schlag- und Würgewaffe) und ein Wurfstern sichergestellt.

Das Gericht stellt fest, dass man zweifelsohne feststellen könne, dass das Motiv für die Gewaltdelikte vor allem in der rechtsradikalen Grundeinstellung der Täterschaft zu finden sei. Die den drei Ausländern zugefügten Körperverletzungen würden für sich allein genommen jedoch nicht zum Ausdruck bringen, dass damit die Adressaten gerade im Hinblick auf ihre Rasse als minderwertig hingestellt wurden. Einen im jeweils konkreten Fall dafür erforderlichen Kommentar hätten die Täter nicht abgegeben. Das objektive Tatbestandsmerkmal des «Herabsetzens» im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB sei somit nicht erfüllt.

Das Gericht spricht den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB und der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) frei.
Hingegen verurteilt das Gericht den Angeklagten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB) und wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Die beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 58 (neu Art. 69) StGB eingezogen.

Der Angeklagte wird zu 2 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus verurteilt. Er hat in solidarischer Haftung mit dem Mittäter eine Genugtuung von CHF 5'000.- und den verursachten Schaden zu bezahlen.


Decisione 2005-034N

Die 1. Instanz spricht den Angeklagten frei.

Decisione

Der Angeklagte wird vom Vorwurf der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Teil 1 StGB und der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) freigesprochen.
Hingegen verurteilt das Gericht den Angeklagten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB) und wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Die beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 58 (neu Art. 69) StGB eingezogen.

Der Angeklagte wird zu 2 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus verurteilt. Er hat in solidarischer Haftung mit dem Mittäter eine Genugtuung von CHF 5'000.- und den verursachten Schaden zu bezahlen.


Decisione 2006-058N

Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.

In diritto

Die 2. Instanz prüft in ihrem Urteil insbesondere, ob sich der Angeklagte mit seinem Verhalten nicht doch nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB strafbar gemacht hat. Dabei stellt sie zunächst klar, dass geschütztes Rechtsgut von Art. 261bis StGB die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion ist und der öffentliche Friede als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe geschützt wird. Das Gericht stellt weiter fest, dass wenn sich die Rassendiskriminierung durch einen physischen Angriff äussere, dieser mindestens die Schwere einer Tätlichkeit im Sinn von Art. 126 StGB erreichen müsse. Dabei genügen bereits Eingriffe, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung auf einen Menschen überschreiten.
Für das Gericht ist entscheidend, dass Art. 261bis StGB auf dem Grundsatz der angeborenen Würde und Gleichheit aller Menschen beruht. Die Bestimmung verbiete daher eine Diskriminierung selbst bei einem Bestehen behaupteter Unterschiede. Es mache sich demnach strafbar, wer eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen einer zugeschriebenen Rasse, Ethnie oder Religion diskriminiere und es nicht darauf ankomme, ob solche Tatsachen tatsächlich bestehen. Massgebend sei der Beweggrund.
Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB erfasse Angriffe auf die Menschenwürde. Dem Opfer werde dabei seine Qualität als Mensch schlechthin abgesprochen und es werde in schwerer, menschenverachtender Weise blossgestellt. Das Gericht stellt fest, dass unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit nur krasse, geradezu menschenverachtende und verabscheuungswürdige Äusserungen und Formen fallen können.
Im konkreten Fall stellt das Obergericht fest, dass der Angeklagte die Tatbestände der einfachen qualifizierten Körperverletzung und der versuchten eventualvorsätzlichen Körperverletzung erfüllt hat, womit die für eine Rassendiskriminierung geforderte (Mindest-) Voraussetzung der Tätlichkeit gegeben sei. Der Angeklagte suchte zusammen mit seinem Freund (vgl. EKR Datenbank 2006-57) die Opfer aus, weil diese Ausländer mit dunkler Hautfarbe oder fremder Nationalität einer von ihm (dem Angeklagten) verhassten Menschengruppe angehören. Sie trugen während der Tat schwarze stahlkappenverstärkte Schuhe, einen grauen Pullover der von Rechtsradikalen bevorzugten Marke «Lonsdale», und eine schwarze Jacke ebenfalls der Marke «Lonsdale» mit orangem Jackeninnenfutter. Auf seiner Jacke befanden sich insbesondere ein «Skinhead-Aufnäher» und ein Abzeichen der SS-Totenkopfverbände. Ihr äusseres Erscheinungsbild entsprach damit ganz demjenigen, das landläufig mit einem Neo-Nazi bzw. einem Rechtsradikalen assoziiert wird. Der Angeklagte sprach selbst von einer «Uniform», mit der er zeigen wolle, dass «Rechts» nicht am Verschwinden sei.
Das urteilende Gericht kommt, im Gegensatz zur ersten Instanz, zum Schluss, dass der Angeklagte – indem er in dieser «Uniform» wegen der dunklen Hautfarbe und der fremden Nationalität der Opfer regelrecht Jagd auf diese gemacht habe, sie nach dem Einholen mit massivsten Fusstritten verletzt und sie danach in diesem Zustand liegen gelassen habe – den Opfern im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB deren Qualität als Mensch und deren Daseinsberechtigung abgesprochen habe, die Opfer quasi als Freiwild betrachtet und sie somit in menschenverachtender Weise herabgesetzt und erniedrigt habe.
Das Obergericht widerspricht der ersten Instanz indem es festhält, dass Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB nicht voraussetze, dass der Angriff auf das Opfer mit verbalen Kommentaren seitens des Täters begleitet werde. Die diskriminierende Äusserung könne sich – wie im vorliegenden Fall – auch in Form von Tätlichkeiten (oder schwerwiegenderen Angriffen auf die körperliche Integrität) manifestieren. Da die Handlungen des Angeklagten werktags, kurz nach Mitternacht auf einer beleuchteten Hauptverbindungsstrasse geschahen, an der viele Wohnhäuser stehen, bestand die konkrete Möglichkeit, dass unbeteiligte Dritte den Angriff des Angeklagten wahrnahmen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Öffentlichkeit sei also erfüllt.
Die Obergericht kommt somit zum Schluss, dass der Angeklagte sämtliche Tatbestandselemente von Art. 261bis Abs. 4 StGB Hälfte 1 erfüllt habe.

Decisione

Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Genugtuung von CHF 10'000.-.