Caso 2024-068N
Berna
Cronistoria della procedura | ||
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2024 | 2024-068N | Die 1. Instanz erklärt den Beschuldigten u.a. der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma) |
Oggetto della protezione | Etnia; Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie | Bene giuridico protetto; Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei; Appartenenti alla maggioranza / Bianchi / Cristiani; Altre vittime |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Altro contesto sociale |
Ideologia | Nessuna indicazione sull'ideologia |
A. (Beschuldigter) soll in einer Moschee während einer Freitagspredigt Hassreden gegen mehrere Personengruppen gehalten haben.
Die 1. Instanz erklärt den Beschuldigten u.a. der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
A. (Beschuldigter) soll in einer Moschee, bei einer Freitagspredigt in arabischer Sprache Folgendes vorgetragen haben (ins Deutsche übersetzt):
«Diese Leute würden [X.], dem Erneuerer, Zuflucht gewähren; Gerechtigkeit sei geboten. Man müsse ihn in die Finger kriegen und in Tunesien töten lassen
/ an ihm sei Rache / Wiedervergeltung zu vollziehen, und er solle in Tunesien getötet werden. Sie würden ihm aber Zuflucht gewähren.»
Mit «diesen Leuten» bzw. «sie» meinte der Beschuldigte Personen auf der Arabischen Halbinsel, mit «Erneuerer» meinte er einen Erneuerer im Glauben im Sinne einer Person, die eine Übeltat begangen hat, indem sie sich vom islamischen Glauben abgewendet hat
«[…] Oh Gott, dir obliegt es, dich der Feinde der Religion und des Glaubens anzunehmen. Von den Juden und Christen und den hasserfüllten Kreuzrittern. Oh Gott, dir obliegt es dich anzunehmen der Hindus, der Russen und der abtrünnigen Schiiten, du Herr der Welten. Oh Gott, dir obliegt es dich ihrer aller anzunehmen. Oh Gott, genüge uns gegen ihre Schlechtigkeiten, bewahre uns vor ihrer Gewalt und lass ihre Ränke ihre eigene Vernichtung werden. Lass die Schicksalsschläge sie ereilen. Und lasse sie diene Macht spüren, welche alle verbrecherischen Völker treffen wird».
Die fraglichen Äusserungen wurden von einer Privatperson aufgezeichnet, ohne den Beschuldigten darüber zu informieren. Es stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit der Audioaufnahme. Im konkreten Fall überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweise. Die Interessenabwägung fällt mithin zugunsten der Verwertbarkeit der Tonaufnahme (inkl. der nicht verifizierten Transkription) aus. Dies gilt insbesondere, da die Menschenwürde allgemein als eines der höchsten Rechtsgüter der schweizerischen Rechtsordnung zu qualifizieren ist.
Da die Äusserungen in arabischer Sprache getätigt wurden, stellt sich auch die Frage der Übersetzung. Die zuständige Behörde hatte ein Gutachten in Auftrag gegeben. Da nichts daran zweifeln lässt, dass dieses korrekt ist (fachlicher, unabhängiger und anerkannter Gutachter, erläuterte und differenzierte Schlussfolgerungen), wird es berücksichtigt und hat Vorrang vor dem vom Beschuldigtem in Auftrag gegeben privaten Gutachten.
Abgesehen von den «Russen», bei denen es in erster Linie um die Staatsangehörigkeit ging, sind die betroffenen Gruppen vom Schutzbereich von Art. 261bis StGB erfasst.
Die Tathandlung im Sinne des «Aufrufs zu Hass» ist erfüllt. Der Beschuldigte schürte durch die negative Darstellung und dem geäusserten Wunsch nach Vernichtung der Personengruppen bei den Predigtteilnehmenden negative Emotionen gegenüber diesen. Angesichts der Eingliederung in das finale Bittgebet der Predigt, in welchem der Beschuldigte die Zuhörenden nochmals eindringlich wachzurütteln versuchte, ist sodann auch die vom Tatbestand geforderte Intensität zu bejahen. Die Aussagen sind objektiv geeignet, ein feindseliges Klima zu schaffen. Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt, geht es in der entsprechenden Textpassage um eine Stimmungsmache gegen die genannten nicht-muslimischen Gruppierungen. Es ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Adressatenkreis, namentlich ein Zuhörer der Predigt, dies auch als Herabsetzung der Gruppen mit Hervorrufen entsprechender negativer Gefühle wahrgenommen hat. Der Beschuldigte handelte folglich objektiv tatbestandsmässig.
Es handelt sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Prediger, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er genau wusste, welche Wirkung er mit der negativen Darstellung der genannten Personengruppen bei den Zuhörenden erzielen würde. Ein blosses Inkaufnehmen ist daher auszuschliessen, der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und somit tatbestandsmässig.
Die 1. Instanz erklärt den Beschuldigten u.a. der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Für alle A. vorgeworfenen Taten wird A. zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 30.- bestraft. Die Verfahrenskosten werden A. auferlegt.