Cas 1995-005N
Grisons
Historique de la procédure | ||
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1995 | 1995-005N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Autres victimes |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Media (Internet inclus) |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Der Angeschuldigte schrieb einen Leserbrief mit dem Titel «Wer trug die Schuld an 'Dresden'?", der im Mai 1995 veröffentlicht wurde. In seinem Leserbrief versuchte er, die Vorwürfe gegen die Alliierten wegen Verletzung der Haager Konvention (u.a. Verbot der Kriegsführung gegen die Zivilbevölkerung) zu entkräften. Er vertrat die Meinung, dass die Bombardierung von Dresden insoweit gerechtfertig war, als Deutschland den Krieg entfesselt hatte und die Alliierten als Angegriffene das Recht und die Pflicht hatten, mit allen Mitteln zurückzuschlagen.
Die Strafverfolgungsbehörde verneint die Anwendbarkeit von Art. 261bis StGB, weil sich die Vorwürfe des Beschuldigten alleine gegen «Nazi-Deutschland», «Nazi-Führung» etc wandten. Somit habe er nicht eine bestimmte «Rasse», Ethnie oder Religion, hier die Deutschen, angegriffen, sondern seine Vorwürfe hätten sich gegen die Anhänger eines politischen Systems gewendet. Wer aber jemanden wegen einer politischen Gesinnung angreife, erfülle den Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht. Es könne somit offen bleiben, ob die Bombardierung von Dresden einen Völkermord im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB darstelle. Das Verfahren wird eingestellt.
Voraussetzung für Rassendiskriminierung unter Art. 261bis StGB ist, dass eine Äusserung wegen der Rasse, Ethnie oder Religion erfolgt. Die Rasse bezeichnet «eine Gruppe von Menschen, die von anderen aufgrund ihrer mehr oder minder unveränderlichen physischen und/oder kutlurellen Besonderheiten (wie Hautfarbe, Abstammung, Sprache, Sitten und Gebräuche usw.) als wesentlich verschieden angesehen wird. In dieser Perspektive ist auch die üblicherweise eher kulturell definiterte Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie nur eines unter anderen möglichen Kennzeichen der Rasse.
Der Beschuldigte verwendet im fraglichen Leserbrief die Begriffe «Nazi-Deutcshland», «Nazi-Führung», «gefügige Wehrmacht», «Nazi-Scheusslichkeiten» und «Nazi-Art». Der Begriff «Deutsche» oder «deutsches Volk» kommt nicht vor. Gegenüber dem Untersuchungsrichter gab der Beschuldigte an, bewusst nicht von den Deutschen, sondern von den Nazis gesprochen zu haben. Es ging ihm somit nicht um die Angehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion, sondern um die Anhänger eines politischen Systems. Wer jemanden wegen einer politischen Gesinnung angreift, erfüllt den Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht.
Einstellung der Strafuntersuchung.