Cas 1996-002N
Lucerne
Historique de la procédure | ||
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1996 | 1996-002N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race; Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Yéniches, Manouches/Sintés, Roms |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Autre environnement social |
Idéologie | Anti-tziganisme |
Der Angeklagte drohte Fahrenden, sie alle mit einem Bagger niederzufahren, wenn sie nicht verschwinden. Er drohte, ihre Wohnungen anzuzünden und «das Saupack» zu vernichten. Später fuhr der Angeklagte mit seinem Auto in hohem Tempo an den Wohnwagen und den dazwischen spielenden Kindern vorbei. Als zwei der Fahrenden ihn auf sein unverantwortliches Tun aufmerksam machten, soll der Beschuldigte gesagt haben, sie seien ein «Sauzigeunerpack», das «Saupack» müsse ausgelöscht werden, weshalb er alles anzünden werde.
Die Strafverfolgungsbehörde führte zu der Gruppe der Fahrenden als Schutzobjekt von Art. 261bis StGB aus: «Die Rasse bezeichnet eine Gruppe von Menschen, die von anderen aufgrund ihrer mehr oder minder unveränderlichen physischen und/oder kulturellen Besonderheit (wie Hautfarbe, Abstammung, Sprache, Sitten, Gebräuche) als wesentlich verschieden angesehen wird. Die Ethnie (Zugehörigkeit zu einem Volk oder Stamm) ist nur eines unter anderen möglichen Kennzeichen einer Rasse."
Die Strafverfolgungsbehörde qualifizierte die vom Angeklagten getätigten Äusserungen (u.a. «Saupack, welches auszurotten ist») im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB als öffentlich geäusserte Drohungen und als eine in einer gegen die Menschenwürde der Gruppe der Fahrenden verstossenden Weise verübten Herabsetzung .
Verurteilung wegen Drohung, Rassendiskriminierung etc. zu 3 Wochen Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 500.--.