Cas 1997-011N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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1997 | 1997-011N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Auteurs inconnus |
Victimes | Requérants d'asile |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Art et science |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
In einem Fasnachtsvers in einer Fasnachtszeitung werden Asylbewerber als «Asylbetrüger» verunglimpft.
Die Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung gegen Unbekannt ein, weil sich der Angriff nicht gegen eine durch Art. 261bis StGB geschützte Gruppe richte. Unter gewissen Voraussetzungen könnten zwar auch Handlungen gegen rein rechtliche Personenkategorien wie zum Beispiel «Asylanten» oder «Ausländer» strafrechtlich relevant sein, sofern diese Begriffe als Synonym für andere Ethnien bzw. «Rassen» verwendet würden. Im vorliegenden Fasnachtsvers richten sich die Angriffe nach der Meinung der Strafverfolgungsbehörde nicht pauschal gegen alle Asylbewerber, sondern nur gegen diejenigen, welche ihren Status auf Kosten und zum Schaden der Allgemeinheit missbrauchten.
Im Februar 1997 ging bei der Strafverfolgungsbehörde per Fax die Seite 20 einer Fasnachtszeitung mit der Bitte ein zu prüfen, ob der dort abgedruckte Artikel mit folgendem Wortlaut gegen die Rassismusstrafnorm verstosse:
«Herr Asylbetrüger, na wie geits?"
«Ganz gut, bring Schweizern AIDS»
Komm direkt aus Übersee,
hab Rauschgift mit, so weiss wie Schnee.
Verteil im Sommer wie im Winter
Sehr viel davon an Schweizer Kinder.
Muss nicht zur Arbeit, dann zum Glück
Schafft Schweizer wie verrückt.
Hab Kabelfernseh, lieg im Bett
werd langsam dick und fett.
Zahl weder Miete, Strom noch Müllabfuhr,
das müssen dumme Schweizer nur.
Auch Zahnarzt, Krankenhaus komplett,
zahlt jeden Monat Schweizer Depp.
Wird Schweizer mal ein Pflegefall,
verkauft ihm Staat Haus, Hof und Stall.
Man nimmt ihm einfach alles weg,
schafft vierzig Jahr umsonst der Depp.
Wenn Schweizer Dummkopf ist gestorben,
müssen Erben Geld besorgen.
Schweizer müssen zahlen, für Pflegeheim und Grab,
was Asylbetrüger umsonst ich hab.
Man sieht, dass Schweizer sind Idiot,
muss auch noch zahlen wann ist tot.
Ich lieb die Schweiz, wo auf der Welt,
gibt's für Asylbetrug noch soviel Geld.
Ist Schweizerland mal pleite, fahr ich heim
Und sag lebwohl du Schweizer fein."
Die Strafverfolgungsbehörde verneint die Anwendung der Rassismusstrafnorm auf den hier vorliegenden Sachverhalt, weil keine geschützte Gruppe Angriffsobjekt sei, da im besagten Fasnachtsvers durchgehend lediglich «Asylbetrüger» angegriffen werden.
Die Strafverfolgungsbehörde geht zwar auf die Lehrmeinung von Niggli (Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 494 ff, insbesondere N 500 f.) ein, wonach die Verwendung der Bezeichnung «Asylanten» oder «Ausländer» dann strafrechtlich von Art. 261bis StGB erfasst wird, wenn diese Begriffe als blosses Synonym für andere Ethnien und «Rassen» verwendet werden. Die Strafverfolgungsbehörde führt dazu aus: «Auch wenn diese Kritik nicht als sachlich und differenziert beurteilt werden kann, handelt es sich dabei nicht um eine offensichtliche Diskriminierung einer Personengruppe wegen ihrer Rasse oder Ethnie. In der Form, in welcher der inkriminierte Artikel den Begriff «Asylanten» verwendet, bezieht er sich eindeutig auf den rechtlichen Status einer Personengruppe und nicht auf deren Rasse oder Ethnie. Dies um so mehr, als der Artikel nirgends generell von Asylanten spricht, sondern immer nur von Asylbetrügern und er damit unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass nicht einfach alle Asylanten oder Asylbewerber gemeint sind, sondern nur jene, die ihren Status auf Kosten und zum Schaden der hier lebenden Allgemeinheit missbrauchen." (E.3)
Definitive Einstellung der Strafuntersuchung.