Cas 1999-046N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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1999 | 1999-046N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung gegen einen Angeklagten ein und verurteilt den anderen. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Refus de produits ou de services (al. 5) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs du secteur tertiaire |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Refus de prestations |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Eine Serviceangestellte verweigerte auf Grund einer vermeintlichen Anweisung der Geschäftsführerin des Restaurants zwei Mal die Bedienung von drei Schwarzafrikanern und wies diese aus dem Lokal. Als Begründung gab sie ihnen an, dass im Lokal keine Schwarzen bedient würden. Die Geschäftsführerin konnte nachweisen, dass sie nie eine solche pauschale Anweisung zur Wegweisung von Schwarzen gegeben hatte. Das Strafverfahren gegen sie wird eingestellt. Die Serviceangestellte wird zu einer Busse von Fr. 500.-- und zu Bezahlung einer Genugtuungssumme von je Fr. 100.-- verurteilt.
Die Angeschuldigte arbeitete als Serviceangestellte in einem Restaurant. Sie hat die drei Geschädigten im August 1999 an einem Tag zwei Mal die Bedienung verweigert und sie des Lokals verwiesen mit der Begründung, Schwarze würden nicht bedient. Dies wurde von der Serviceangestellten bestätigt. Sie gab an, sich dabei an eine Anweisung ihrer Chefin, Geschäftsführerin des Restaurants, gehalten zu haben. Sie wollte damit die Ordnung im Lokal schützen.
In der Folge wurde auch gegen die Geschäftsführerin ermittelt.
Diese führte an, dass man einige Monate zuvor Probleme mit Gästen schwarzer Hautfarbe gehabt habe. Diese seien einerseits unfreundlich zum Personal gewesen und hätten beim Bezahlen Theater gemacht und sich gegenüber anderen Gästen nicht korrekt zu benehmen gewusst. Daraufhin habe sich die hier angeklagte Serviceangestellte sich bei ihr beklagt. Sie habe ihr dabei gesagt, sie könne Gäste, die nicht wüssten, wie sie sich zu benehmen hätten, auch aus dem Lokal weisen. Sie habe aber nie eine pauschale Anweisung gegeben, dass in Zukunft keine Schwarze mehr bedient würden. Es stellte sich heraus, dass die Serviceangestellte die Anweisung der Geschäftsführerin falsch interpretiert hatte.
Der Rassendiskriminierung macht sich u.a. schuldig, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert (Abs. 5).
Die Strafuntersuchung gegen die Geschäftsführerin des Restaurants wird eingestellt, weil nicht davon auszugehen ist, dass sie die inkriminierte Anweisung gegeben hat.
Die Strafuntersuchung gegen die Serviceangestellte wird jedoch weiter verfolgt und die Angeschuldigte wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB für schuldig gesprochen.
Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Geschäftsführerin. Verurteilung der Serviceangestellten zu einer Busse von Fr. 500.--. Löschung des Eintrages erfolgt nach einer Probezeit von 1 Jahr. Zusätzlich hat sie den Geschädigten je Fr. 100.-- Genugtuung zu bezahlen.