Cas 2000-019N
Zurich
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2000 | 2000-019N | 1. Instanz spricht die drei Angeklagten frei. |
2001 | 2001-009N | 2. Instanz: Abschreibung der Berufung. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Religion; Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Particuliers |
Victimes | Membres de la population majoritaire / Blancs / Chrétiens |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Media (Internet inclus) |
Idéologie | Autres idéologies |
In einem in einer Tageszeitung veröffentlichten Interview wurden die folgenden Worte des Angeklagten wiedergegeben: «Grundsätzlich traue ich keinem christlichen Schweizer. Trotzdem verhalte ich mich so, als wäre diese Haltung nicht begründet - ich könnte sonst gar nicht in der Schweiz leben. Ich hoffe dauernd, mich zu irren. Doch immer wieder muss ich feststellen, dass die Schweiz tatsächlich so ist, wie ich befürchtete - nämlich antisemitisch." Mitangeklagt wurden der das Interview leitende Journalist und der verantwortliche Redaktor.
Die 1. Instanz erachtete die Tatbestandsvariante nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB als nicht erfüllt, weil der Vorwurf des Antisemitismus gegen die christlichen Schweizer nicht wegen ihrer «Rasse, Ethnie oder Religion» erfolgt sei, sondern aufgrund von gemachten negativen Erfahrungen des Interviewten. Alle drei Angeklagten wurden vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen.
Der Geschädigte zog mit Eingabe vom April 2001 seine Berufung gegen den Entscheid der 1. Instanz. Das Verfahren wird von der 2. Instanz abgeschrieben.
In einem in einer Tageszeitung veröffentlichten Interview wurden die folgenden Worte des Interviewten wiedergegeben: «Grundsätzlich traue ich keinem christlichen Schweizer. Trotzdem verhalte ich mich so, als wäre diese Haltung nicht begründet ich könnte sonst gar nicht in der Schweiz leben. Ich hoffe dauernd, mich zu irren. Doch immer wieder muss ich feststellen, dass die Schweiz tatsächlich so ist, wie ich befürchtete nämlich antisemitisch.» Mitangeklagt wurde der das Interview leitende Journalist und der verantwortliche Redaktor der Zeitung.
Décision 2000-019N
Der Journalist und der verantwortliche Redaktor können sich nicht auf Art. 27 StGB berufen, wonach allein der Autor strafbar wäre, sofern dieser bekannt ist. Die Angeklagten sind selbst die Verfasser des hier in Frage stehenden und publizierten Interviews und können somit strafrechtlich belangt werden. Folglich ist auch auf die Anklage gegen den Journalisten und den Redaktor einzutreten.
Die 1. Instanz sieht die Tatbestandsvariante nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB als nicht erfüllt an, weil sich die getätigten Äusserungen nicht gegen eine durch Art. 261bis StGB geschützte Gruppe richtete. Der Vorwurf des Antisemitismus richte sich gegen die christlichen Schweizer nicht aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder Nationalität, sondern er basiere auf den gemachten negativen Erfahrungen des Interviewten: «Mit seinen Aussagen, wonach die (christliche) Schweiz antisemitisch sei und er deshalb grundsätzlich keinem christlichen Schweizer traue, kritisiert der Angeklagte die Haltung der christlichen Schweizer den Juden gegenüber. [
] Knüpft aber der vom Angeklagten gegenüber den christlichen Schweizern gemachte Vorwurf des Antisemitismus an die erwähnte, wiederholte Erfahrung des Angeklagten an und nicht an das Schweizersein oder das Christsein der christlichen Schweizer, so kritisiert der Angeklagte diese nicht wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion.
Aus diesem Grunde hat der Interviewte mit den erwähnten Aussagen und der Journalist und der Redaktor mit deren Veröffentlichung den oben erwähnten Tatbestand nicht erfüllt.» (E.III.3.3.1)
Zudem stellen die fraglichen Aussagen nach der Meinung der 1. Instanz keine Herabsetzung der christlichen Schweizern im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB dar. Mit dem Vorwurf des Antisemitismus behaupte der Interviewte in keiner Weise eine gewisse Minderwertigkeit der christlichen Schweizer noch spreche er ihnen die grundlegenden Menschenrechte ganz oder teilweise ab.
Freispruch für alle drei Angeklagten.
Décision 2001-009N
Abschreibung der Berufung.