Cas 2000-059N

„Saujude“

Glaris

Historique de la procédure
2000 2000-059N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Autorités / administration / armée
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Ehemann der Beschuldigten verursachte mit seinem Auto eine Streifkollision. Die Beschuldigte meldete sich daraufhin auf dem Polizeiposten und gab fälschlicherweise zu Protokoll, dass sie den Unfall verursacht habe.
Da die Beschuldigte alkoholisiert war, wurde ihr im Glarner Kantonsspital von einem Arzt eine Blutprobe entnommen. Bei der Blutentnahme beschimpfte die Beschuldigte den Arzt, indem sie ihn als „Saujuden» titulierte.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte der Irreführung der Rechtspflege, der versuchten Begünstigung, der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und des ungebührlichen Benehmens schuldig. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 700.00.