Cas 2001-043N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2001 | 2001-043N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Jeunes |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies; Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der angeklagte Jugendliche beging u.a. eine Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB, indem er im April 2001 drei Frauen sowie eine Schülerin aus Thailand nach einer angeblichen Verkehrsbehinderung mit «Ausländerschlampe» sowie mit gestrecktem Mittelfinger beschimpfte und beleidigte. Der Angeklagte gab zu, dass er sich provozieren liess und die Geschädigten wegen ihrer Ausländerzugehörigkeit verbal sowie mit gestrecktem Zeigefinger beschimpft habe.
Aufgrund des teilweise anerkannten Sachverhaltes sowie dern glaubwürdigen Aussagen der Geschädigten wird der Angeklagte wegen Begehung von Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB (und diverser weiterer Delikte) zu 14 Tagen Einschliessungshaft bedingt verurteilt.
Verurteilung zu 14 Tagen Einschliessungshaft. Während der Probezeit wird eine Schutzaufsicht errichtet, welche durch eine Sozialarbeiterin ausgeführt wird. Auf die Eintragung dieses Entscheides ins Eidgenössische Zentralregister wird verzichtet, um den Verurteilten in seinem weiteren Fortkommen nicht zu behindern.