Cas 2001-052N

Veröffentlichung von rassistischen Sprüchen

Zurich

Historique de la procédure
2001 2001-052N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Antisémitisme;
Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte hat auf einer Unterseite seiner Internet-Webseite, Sprüche veröffentlicht, welche er von Dritten zugemailten bekam. Die Sprüche richteten sich in diskriminierender Weise vor allem gegen „Jugos“, Türken und Juden.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 470.00.