Cas 2002-036N

Hitlergruss am Bahnhof

Zurich

Historique de la procédure
2002 2002-036N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung schuldig.
Critères de recherche juridiques
Autorité/Instance Autorité de poursuite compétente
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race;
Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Auteurs inconnus
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Gestes
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine);
Extrémisme de droite

Synthèse

Der Beschuldigte beschimpfte an einem Bahnhof drei SBB-Angestellte, welche im Begriff waren, zwischen den Gleisen eine Zugskomposition zu reinigen. Er schrie mehrmals "Ausländer raus" und verwendete dazu zwei oder dreimal den Hitlergruss, obwohl er wusste, dass es strafbar ist, den Hitlergruss an eine unbeteiligte Öffentlichkeit zu richten.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigte der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig, wofür er zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt wird. Aufgrund mildernden Umständen (Alkohol, Vorstrafenlosigkeit, Geständnis und Einsicht ins Unrecht der Tat) kann der Eintrag ins Strafregister nach einer Probezeit von einem Jahr gelöscht werden.